OGH 14Ns5/16w

14Ns5/16wObergericht25.01.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns5/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00005.16W.0125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Jaqueline E***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, AZ 152 Hv 137/15d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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