OGH 15Ns5/16b

15Ns5/16bObergericht22.01.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns5/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00005.16B.0122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß §§ 43 ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.

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