2Ob233/15a•OGH 2Ob233/15a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** KG, , vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, gegen die beklagte Partei Z AG, *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 2.584,82 EUR sA (Revisionsinteresse 1.393,13 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2015, GZ 1 R 258/15h18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9. August 2015, GZ 50 C 895/14b14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Das trifft hier zu, weil das Ersturteil nur im Zuspruch von 1.393,13 EUR sA bekämpft worden war. Folgerichtig hat das Berufungsgericht in sein Urteil den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufgenommen. Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision der Klägerin ist zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO ankäme.
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