12Ns137/15s•OGH 12Ns137/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Simon F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 14 Hv 11/14t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag. Simon F***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 86/15a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter im erstinstanzlichen Verfahren AZ 14 Hv 11/14t des Landesgerichts Klagenfurt als Vorsitzende des Schöffensenats tätig war. Ausgehend davon kann er in dieser Strafsache nicht weiter als Entscheidungsträger fungieren.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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