11Os116/15s•OGH 11Os116/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lukas B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2015, GZ 14 Hv 27/15a81, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten und einen Freispruch des Beschwerdeführers sowie den Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Lukas B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A./I./1./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (A./I./2./a./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (A./I./2./b./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./II./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (A./III./) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz am 26. August 2014 in G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ayoub A***** als Mittäter Philipp H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung von Waffen, nämlich durch Versetzen mehrerer Faustschläge, Fesseln mit Handschellen, Vorhalt eines Klappmessers, Zerschneiden des TShirts und Ansetzen einer geladenen Pistole an den Hinterkopf ein Mobiltelefon, 650 Euro Bargeld und eine Gaspistole mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt.
Gegen diesen Schuldspruch (A./I./1./) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Tatsachenrüge vermag mit der Behauptung, der Raub des Geldbetrags wäre für den Beschwerdeführer „völlig sinnlos gewesen“, er sei, wie von seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Kerstin G***** bestätigt, am Tattag krank zu Hause gewesen, woraus sich „zwingend“ ergäbe, dass er die Tat nicht begangen haben könne und den Hinweisen auf die „unberechenbare“ und „ungute“ Persönlichkeit des Opfers und dessen „lebensfremdes“ Verhalten nach der Tat keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken (RISJustiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Der Beschwerdeführer stellt den von den Tatrichtern aus den angeführten Beweisen abgeleiteten Schlüssen (US 9 bis 12) vielmehr bloß für sich günstigere Schlussfolgerungen gegenüber und bekämpft damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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