Bsw37138/14•AUSL EGMR Bsw37138/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Szabo und Vissy gg. Ungarn, Urteil vom 12.1.2016, Bsw. 37138/14.
Art. 8 EMRK - Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden zur Terrorabwehr ohne richterliche Kontrolle.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden etwaigen von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar. € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Zur Zeit der Erhebung der Beschwerde waren die Bf. Mitarbeiter der regierungskritischen NGO Eötvös Károly Közpolitikai Intézet.
Der Kampf gegen den Terrorismus gehört in Ungarn zu den Aufgaben der Polizei, die mit 1.1.2011 eine Anti-Terror-Einsatzgruppe einrichtete. Deren Kompetenzen sind in § 7/E des Polizeigesetzes (Gesetz Nr. XXXIV aus 1994 idF. des Gesetzes Nr. CCVII aus 2011) bestimmt. Demnach schließen die Befugnisse der Anti-Terror-Einsatzgruppe im Bereich der geheimen nachrichtendienstlichen Aufklärung folgende Maßnahmen mit ein: Hausdurchsuchungen und Überwachung inklusive Aufzeichnungen, Öffnen von Briefen und Paketen sowie Kontrolle und Speicherung des Inhalts elektronischer Kommunikation.
Das Verfahren zur Genehmigung dieser Aktivitäten hängt davon ab, ob die konkrete Kompetenz im Rahmen der Untersuchung bestimmter im Gesetz aufgezählter Straftaten (§ 7/E Abs. 2) oder im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung im Interesse der nationalen Sicherheit ausgeübt wird. Während die Situation nach § 7/E Abs. 2 als solche einer richterlichen Genehmigung unterliegt, wird jene unter § 7/E Abs. 3 vom Justizminister genehmigt, (i) um terroristische Handlungen zu verhindern oder im Interesse der nationalen Sicherheit oder (ii) um ungarische Bürger im Ausland vor Gefangennahme in Kriegsgebieten oder im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen zu retten. Überwachung nach § 7/E Abs. 3 findet nach den Bestimmungen des Gesetzes über die nationale Sicherheit unter der Bedingung statt, dass die notwendige geheimdienstliche Information nicht auf anderem Weg beschafft werden kann. Das Gesetz sieht ansonsten keine bestimmten Regeln über die Umstände vor, unter denen diese Maßnahme angeordnet werden kann.
Mit ihrer am 15.6.2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde brachten die Bf. vor, die weitreichenden Befugnisse nach § 7/E Abs. 3 verletzten ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre. Das Verfassungsgericht wies die Beschwerde am 18.11.2013 als unbegründet ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten in erster Linie eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(26) Die Bf. brachten [...] vor, dass sie potenziell Maßnahmen im Rahmen von Überwachung nach § 7/E Abs. 3 unterworfen werden könnten. [...]
Zulässigkeit
(32) [...] Es ist gewöhnlich nicht Aufgabe des GH, das relevante Recht und die Praxis in abstracto zu beurteilen [...].
(33) Allerdings hat der GH in Anerkennung der besonderen Merkmale geheimer Überwachungsmaßnahmen und der Bedeutung der Gewährleistung ihrer effektiven Kontrolle akzeptiert, dass eine Person unter bestimmten Umständen wegen des bloßen Bestehens von Gesetzen, die eine geheime Überwachung gestatten, behaupten kann Opfer zu sein, selbst wenn sie auf keine konkrete gegen sie gerichtete Maßnahme hinweisen kann. [...]
(36) [...] Jüngst führte der GH in Roman Zakharov/RUS einen harmonisierten Ansatz ein [...]. Demnach wird der GH erstens den Umfang der geheime Überwachungsmaßnahmen gestattenden Gesetzgebung berücksichtigen, indem er prüft, ob es möglich ist, dass der Bf. davon betroffen ist, weil er entweder zu einer Personengruppe gehört, auf welche diese Gesetzgebung abzielt, oder weil die Gesetzgebung alle Nutzer von Kommunikationsdiensten direkt betrifft, indem sie ein System einrichtet, in dem die Kommunikation jeder Person überwacht werden kann. Und zweitens wird der GH die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen auf der innerstaatlichen Ebene berücksichtigen und den Grad seiner Kontrolle an die Effektivität solcher Rechtsbehelfe anpassen.
(37) Wie der GH bemerkt, beschwerten sich die Bf. über einen Eingriff in ihre Wohnung, ihre Kommunikation und ihre Privatsphäre durch das bloße Bestehen des Gesetzes, das geheime Überwachung gestattet, und das Fehlen angemessener Sicherungen. Sie [...] dachten, dass wegen ihrer Beschäftigung bei einer regierungskritischen NGO für sie eine besondere Gefahr der Überwachung ihrer Kommunikation bestünde.
(38) Die Zugehörigkeit zu einer NGO fällt nicht unter die in § 7/E Abs. 1 lit. a (ad) und lit. e des Polizeigesetzes aufgezählten Gründe [...]. Dennoch scheint nach dieser Bestimmung die Kommunikation jeder Person in Ungarn überwacht werden zu können, wenn dies aus einem der im Gesetz aufgezählten Gründe als notwendig erachtet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bf. einer Gefahr ausgesetzt sind, solchen Maßnahmen unterzogen zu werden [...].
Der GH stellt auch fest, dass das Verfassungsgericht die persönliche Betroffenheit der Bf. von der fraglichen Gesetzgebung [...] implizit anerkannt hat, indem es ihre Verfassungsbeschwerde in der Sache prüfte.
Es ist an diesem Punkt wichtig zu betonen, dass sie Mitarbeiter einer NGO sind, deren Aktivitäten jenen von Journalisten ähneln. Der GH akzeptiert das Vorbringen der Bf., jede Befürchtung, geheimer Überwachung unterworfen zu werden, könnte sich auf solche Aktivitäten auswirken. Unabhängig davon, ob die Bf. zu einer anvisierten Gruppe gehören oder nicht, betrifft nach Ansicht des GH die Gesetzgebung direkt alle Nutzer von Kommunikationssystemen und alle Wohnungen.
(39) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das innerstaatliche Recht einer Person, die ein Abhören ihrer Kommunikation behauptet, keine Möglichkeit zu bieten scheint, eine Beschwerde bei einer unabhängigen Stelle zu erheben, gelangt der GH zur Ansicht, das die Bf. behaupten können, iSv. Art. 34 EMRK Opfer einer Verletzung ihrer Konventionsrechte zu sein.
(40) Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe stellt der GH fest, dass die Bf. den nationalen Instanzen, im vorliegenden Fall dem Verfassungsgericht, den Kern ihrer Beschwerde vortrugen [...].
(41) Der GH stellt außerdem fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Entscheidung in der Sache
(52) Es steht außer Streit, dass die Maßnahmen, die die Anti-Terror-Einsatzgruppe [...] anwenden darf, [...] aus der Perspektive des durch Art. 8 EMRK geschützten »Privatlebens« der Bf., ihrer »Wohnung« und ihrer »Korrespondenz« geprüft werden können. [...]
(53) Das bloße Bestehen der Gesetzgebung bringt für alle, auf die sie anwendbar ist, eine Gefahr der Überwachung mit sich. Diese Bedrohung betrifft zwingend die Freiheit der Kommunikation zwischen Nutzern der Kommunikations- und Postdienste und begründet damit einen »Eingriff« in die Ausübung des Rechts der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und ihrer Korrespondenz. [...]
(54) [...] Befugnisse zur geheimen Überwachung von Bürgern, wie sie für den Polizeistaat typisch sind, können nach der Konvention nur hingenommen werden, wenn sie für die Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind.
(55) Ziel des fraglichen Eingriffs ist die Gewährleistung der nationalen Sicherheit und der Ordnung bzw. der Verhütung von Straftaten iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK. [...] Es muss ermittelt werden, ob die von der umstrittenen Gesetzgebung zur Erreichung dieses Ziels vorgesehenen Mittel in jeder Hinsicht innerhalb der Grenzen dessen bleiben, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
(58) Der GH hat hinsichtlich der allgemeinen Beschwerde der Bf. über die Bestimmungen des § 7/E Abs. 3 einen Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK festgestellt und nicht hinsichtlich einer angeblich stattfindenden aktuellen Überwachung. Dementsprechend muss er bei seiner Beurteilung der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK diese Gesetzgebung selbst und die in dem eine geheime Überwachung gestattenden System vorgesehenen Sicherungen beurteilen und nicht die Verhältnismäßigkeit einer konkreten in Hinblick auf die Bf. ergriffenen Maßnahme. Unter diesen Umständen hängt die Rechtmäßigkeit des Eingriffs eng mit der Frage zusammen, ob der Notwendigkeitsprüfung [...] entsprochen wurde, weshalb es angemessen ist, dass der GH das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage gemeinsam mit jenem der Notwendigkeit behandelt.
(60) Es ist unbestritten, dass der fragliche Eingriff eine rechtliche Grundlage hatte. Die einschlägigen Bestimmungen sind [...] im Polizeigesetz und im Gesetz über die nationale Sicherheit enthalten. Deren Zugänglichkeit wurde nicht in Frage gestellt.
(61) Die Bf. behaupteten jedoch, dass dieses Recht nicht ausreichend detailliert und präzise war, um das in Art. 8 Abs. 2 EMRK enthaltene Erfordernis der Vorhersehbarkeit zu erfüllen, weil es keine ausreichenden Garantien gegen Missbrauch und Willkür enthalte.
(62) [...] Vorhersehbarkeit kann im spezifischen Kontext geheimer Überwachungsmaßnahmen [...] nicht bedeuten, dass eine Person in der Lage sein sollte vorherzusehen, wann die Behörden wahrscheinlich ihre Kommunikation abhören werden, damit sie ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. Allerdings sind die Risiken von Willkür vor allem dann evident, wenn eine den Behörden eingeräumte Befugnis im Geheimen ausgeübt wird. Es ist daher wesentlich, klare und detaillierte Regeln über das Abhören von Telefongesprächen zu haben, insbesondere weil die verfügbare Technologie immer ausgefeilter wird. Das innerstaatliche Recht muss ausreichend klar sein, um den Bürgern angemessene Hinweise darauf zu geben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen Behörden ermächtigt sind, auf solche Maßnahmen zurückzugreifen.
(63) Im vorliegenden Fall können zwei Situationen eine geheime Überwachung nach sich ziehen, nämlich die Verhinderung, Verfolgung und Abwehr terroristischer Handlungen in Ungarn (§ 7/E Abs. 1 lit. a [ad]) und die Sammlung geheimdienstlicher Informationen, die für die Rettung ungarischer Staatsbürger aus Notlagen im Ausland erforderlich sind (§ 7/E Abs. 1 lit. e). Die Bf. kritisierten diese Regeln als nicht ausreichend klar.
(64) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt [...]. Selbst im Bereich der geheimen Überwachung, wo Vorhersehbarkeit von besonderem Belang ist, sind sowohl die Gefahr terroristischer Handlungen als auch die Notwendigkeit von Rettungsoperationen Begriffe, die ausreichend klar sind, um der Anforderung an die Vorhersehbarkeit zu entsprechen. [...]
(65) Es würde allerdings dem Rechtsstaatsprinzip [...] widersprechen, wenn der Exekutive im Bereich der nationalen Sicherheit ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt würde [...]. Das Recht muss folglich den Umfang jedes derartigen, den zuständigen Behörden zugestandenen Ermessens und die Art seiner Ausübung mit ausreichender Klarheit bestimmen und dabei das legitime Ziel der fraglichen Maßnahme berücksichtigen, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu geben.
(66) Der GH bemerkt, dass es nach § 7/E Abs. 3 möglich ist, so gut wie jede Person in Ungarn geheimer Überwachung zu unterziehen. Das Gesetz beschreibt nicht die Personenkategorien, deren Kommunikation in der Praxis überwacht werden darf. [...] Nach dem einschlägigen ungarischen Recht muss der dem verantwortlichen Minister übermittelte Vorschlag die Person oder Personen, die Gegenstand der Überwachung sind, entweder namentlich oder als Personenkreis nennen [...].
(67) Es gibt Anlass zu ernster Sorge, dass der Begriff »als Mitglieder eines Personenkreises identifizierte betroffene Personen« tatsächlich jede Person einschließen und so ausgelegt werden könnte, dass der Weg für die uneingeschränkte Überwachung einer großen Zahl von Bürgern geebnet wird. Der GH bemerkt das Fehlen jeglicher Klarstellung im innerstaatlichen Recht, wie dieser Begriff in der Praxis anzuwenden ist. Für den GH ist die Kategorie allzu breit, weil für die Behörden keinerlei Gebot besteht, die tatsächliche oder vermutete Verbindung zwischen den »betroffenen« Personen oder dem »betroffenen« Personenkreis und der Verhütung einer terroristischen Bedrohung nachzuweisen – geschweige denn in einer Art und Weise, die der genehmigenden Stelle eine Analyse der Frage der strikten Notwendigkeit hinsichtlich des verfolgten Ziels und der eingesetzten Mittel erlauben würde [...].
(68) Es ist eine natürliche Folge der Formen, die der moderne Terrorismus angenommen hat, dass Regierungen auf neueste Technologien zurückgreifen, um solchen Anschlägen zuvorzukommen, einschließlich der massiven Überwachung von Kommunikation [...]. Die bei solchen Überwachungsoperationen eingesetzten Techniken haben in den vergangenen Jahren einen bemerkenswerten Fortschritt gemacht [...]. Angesichts dieses Fortschritts muss der GH die Frage prüfen, ob die Entwicklung der Überwachungsmethoden, die zu einer Sammlung von Massen von Daten geführt hat, von einer parallel verlaufenden Entwicklung rechtlicher Sicherungen begleitet wurde, die die Achtung der Konventionsrechte der Bürger gewährleisten. [...] Die Terrorbedrohung auf paradoxe Weise durch eine gefühlte Bedrohung einer uneingeschränkten Macht der Exekutive zu ersetzen, mittels unkontrollierter, aber weitreichender Überwachungstechniken und -befugnisse in die Privatsphäre der Bürger einzudringen, würde den Zweck der Bemühungen der Regierungen konterkarieren, den Terrorismus in Schach zu halten und damit das Vertrauen der Bürger in ihre Fähigkeiten wiederherzustellen, die öffentliche Sicherheit zu bewahren. [...]
(69) [...] Im vorliegenden Fall [...] kann nicht ausgeschlossen werden, dass die breit gefassten Bestimmungen des Gesetzes über die nationale Sicherheit sogenannte strategische, groß angelegte Überwachung erlauben, was Anlass zu ernster Sorge gibt.
(70) [...] Die Möglichkeit der Regierungen, detaillierte Profile der intimsten Aspekte des Lebens der Bürger zu erlangen, kann zudem besonders invasive Eingriffe in das Privatleben nach sich ziehen. [...] Diese Bedrohung der Privatsphäre muss sowohl auf innerstaatlicher Ebene als auch nach der EMRK sehr genau geprüft werden. Die in der bestehenden EMRK-Rechtsprechung zu Überwachung entwickelten Garantien müssen ausgeweitet werden, sodass sie auch das Problem solcher Überwachungspraktiken ansprechen. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht notwendig, sich auf diese Angelegenheit einzulassen, weil das ungarische System von Sicherungen selbst den bislang bestehenden Grundsätzen nicht zu entsprechen scheint.
(71) [...] Im Antrag auf Genehmigung an den Minister ist die Notwendigkeit der geheimen Informationssammlung zu begründen. [...] Der GH ist jedoch nicht davon überzeugt, dass eine angemessene Analyse [...] der verfolgten Ziele und der eingesetzten Mittel möglich oder gewährleistet ist. Die bloße Anforderung an die Behörden, den Antrag zu begründen und damit für die Notwendigkeit der geheimen Überwachung zu argumentieren, entspricht nicht einer Einschätzung der unbedingten Notwendigkeit. Es besteht keine rechtliche Garantie, die von der Anti-Terror-Einsatzgruppe verlangt, [...] eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anwendung der geheimen Maßnahmen zur Erlangung geheimdienstlicher Informationen vorzulegen, die eine Evaluierung der Notwendigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme erlauben würde – und zwar aufgrund eines individuellen Verdachts betreffend die Zielperson. Nach Ansicht des GH würde nur solche Information der genehmigenden Behörde die Durchführung einer angemessenen Verhältnismäßigkeitsprüfung erlauben.
(72) [...] In Klass u.a./D stellte der GH fest, dass »Befugnisse zur gemeinen Überwachung der Bürger ... nur hingenommen werden können, wenn sie zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind.« Der Ausdruck »unbedingt notwendig« steht auf den ersten Blick für einen anderen Test als den vom Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen der »Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft«.
(73) Angesichts des besonderen Charakters des umstrittenen Eingriffs und des Potenzials modernster Überwachungstechnologien, in die Privatsphäre der Bürger einzudringen, ist der GH jedoch der Ansicht, dass das Erfordernis »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« in diesem Kontext so auszulegen ist, dass es unter zwei Aspekten »unbedingte Notwendigkeit« verlangt. Eine Maßnahme der geheimen Überwachung kann nur dann der Konvention entsprechen, wenn sie – als allgemeine Überlegung – zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig ist und wenn sie außerdem – als spezielle Überlegung – unbedingt notwendig ist, um in einer konkreten Operation entscheidende Informationen zu erlangen. Nach Ansicht des GH wird jede Maßnahme der geheimen Überwachung, die diesen Kriterien nicht entspricht, für Missbrauch durch die Behörden anfällig sein, denen beachtliche Technologien zur Verfügung stehen. [...]
(74) Zur Dauer der Überwachung bestimmt das Gesetz über die nationale Sicherheit erstens, dass eine Genehmigung nach 90 Tagen ausläuft [...] und zweitens, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung möglich ist. [...] Der GH kann nicht darüber hinwegsehen [...], dass aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht klar hervorgeht, ob eine solche Verlängerung der Überwachungsgenehmigung nur einmal oder wiederholt möglich ist, was ein weiteres missbrauchsanfälliges Element darstellt.
(75) Eine wesentliche Frage sowohl hinsichtlich der Genehmigung einer Überwachungsmaßnahme als auch hinsichtlich ihrer Durchführung ist das Fehlen richterlicher Kontrolle. Die Maßnahmen werden vom Justizminister auf Vorschlag der Beamten der Sicherheitsdienste [...], die dem Innenministerium unterstehen, genehmigt. Diese politische Kontrolle [...] ist von Haus aus ungeeignet, die erforderliche Beurteilung der unbedingten Notwendigkeit hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Ziele und Mittel sicherzustellen. [...]
(77) [...] Die Genehmigung von Telefonüberwachung durch eine nichtrichterliche Behörde kann mit der Konvention vereinbar sein, vorausgesetzt diese Behörde ist ausreichend unabhängig von der Exekutive. [...] Kontrolle durch ein politisch verantwortliches Mitglied der Exekutive, wie den Justizminister, bietet nicht die notwendigen Garantien.
(78) Die immer weiter verbreitete Praxis der Regierungen, durch geheime Überwachung erlangte Informationen untereinander auszutauschen – eine Praxis, deren Nützlichkeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht in Frage steht [...] – ist ein weiterer Faktor, der besondere Beachtung verdient, wenn es um externe Kontrolle und Rechtsmittel geht.
(78) In diesem Zusammenhang gewinnt die externe, idealerweise richterliche, a posteriori Kontrolle geheimer Überwachungsaktivitäten [...] ihre wirkliche Bedeutung, indem sie das Vertrauen der Bürger stärkt, dass selbst in diesem sensiblen Bereich rechtsstaatliche Garantien funktionieren und indem sie Abhilfe für jeden erlittenen Missbrauch schafft. Angesichts des Umfangs der von den Behörden – die höchst effiziente Methoden anwenden und Massen von Daten über potenziell jede Person, die in irgendeiner Weise in Verbindung mit verdächtigen Personen oder Gegenständen steht, verarbeiten – abrufbaren Informationen kann die Bedeutung dieser Kontrolle nicht überschätzt werden. Der GH stellt das Fehlen eines solchen Kontrollmechanismus in Ungarn fest.
(80) Der GH räumt ein, dass es wegen des Charakters der heutigen terroristischen Bedrohungen Notfallsituationen geben kann, in denen die zwingende Anwendung einer richterlichen Genehmigung nicht durchführbar ist, wegen des mangelnden Spezialwissens kontraproduktiv wäre oder schlicht eine Verschwendung wertvoller Zeit darstellen würde. Dies trifft insbesondere in der gegenwärtigen Unruhe zu, die durch Terroranschläge auf der ganzen Welt und in Europa verursacht wurde, die allzu oft große Verluste menschlichen Lebens, viele Verletzte und erhebliche materielle Schäden mit sich bringen und damit unvermeidbar ein Gefühl der Unsicherheit unter den Bürgern verbreiten. Die vom GH in Klass u.a./D zu diesem Punkt gemachten Aussagen gelten gleichermaßen unter den Umständen des vorliegenden Falls: »[...] Der GH muss akzeptieren, dass das Bestehen von gesetzlichen Bestimmungen, die zur geheimen Überwachung des Briefverkehrs, der Postsendungen und des Telefonverkehrs ermächtigen, unter außergewöhnlichen Umständen in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit und/oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig ist.«
(81) Das Gesetz enthält eine Vorschrift, wonach der Leiter der Behörde in Situationen extremer Dringlichkeit eine geheime Überwachungsmaßnahme für die Dauer von höchstens 72 Stunden selbst anordnen kann [...]. Diese Ausnahmebefugnis sollte nach Ansicht des GH ausreichen, um mit jeder Situation umzugehen, in der eine externe richterliche Kontrolle die Gefahr eines Verlusts wertvoller Zeit mit sich bringt. Solche Maßnahmen müssen allerdings einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen [...].
(82) Der GH nimmt die Verpflichtung der Exekutive zur Kenntnis, [...] gegenüber einem Parlamentsausschuss Rechenschaft über solche Maßnahmen abzulegen. [...] Er ist jedoch nicht überzeugt, dass diese Überprüfung geeignet ist, bei individuellen Missständen, die durch geheime Überwachung verursacht wurden, Abhilfe zu schaffen oder [...] die alltägliche Arbeitsweise der Überwachungsorgane zu kontrollieren [...].
(86) Wie der GH festgestellt hat, ist die Frage der nachfolgenden Verständigung über Überwachungsmaßnahmen untrennbar mit der Effektivität von Rechtsbehelfen und somit mit dem Bestehen effektiver Garantien gegen den Missbrauch von Überwachungsbefugnissen verknüpft, da grundsätzlich wenig Raum für einen Rückgriff darauf durch eine Person besteht, solange sie nicht über die ohne ihr Wissen ergriffenen Maßnahmen informiert wird [...]. Sobald eine Verständigung möglich ist, ohne den Zweck der Einschränkung nach Beendigung der Überwachungsmaßnahme zu gefährden, sollte die betroffene Person informiert werden. Im ungarischen Recht ist allerdings keine wie auch immer geartete Verständigung über die Maßnahmen vorgesehen. Verbunden mit dem Fehlen jeglicher formaler Rechtsmittel im Fall eines Missbrauchs deutet diese Tatsache darauf hin, dass es die Gesetzgebung verabsäumt, angemessene Garantien sicherzustellen.
(89) Insgesamt ist der GH nicht überzeugt, dass die ungarische Gesetzgebung zur Überwachung nach § 7/E Abs. 3 ausreichend präzise, effektive und umfassende Garantien über die Anordnung, Durchführung und potenzielle Wiedergutmachung solcher Maßnahmen vorsieht. Angesichts der Tatsache, dass der Anwendungsbereich der Maßnahmen so gut wie jeden umfasst, die Anordnung zur Gänze im Bereich der Exekutive und ohne Beurteilung der unbedingten Notwendigkeit erfolgt, neue Technologien der Regierung das einfache Abfangen von Massen an Daten selbst von Personen außerhalb der ursprünglichen Operationsreichweite erlauben und angesichts des Fehlens jeglicher effektiver Rechtsmittel [...] gelangt der GH zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 und Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK
(90) Die Bf. brachten weiters vor, ihre Unterwerfung unter geheime Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Kontrolle und ohne Rechtsmittel würde ihre durch Art. 6 sowie Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK garantierten Rechte verletzen.
(92) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerdepunkte mit dem oben geprüften verknüpft und daher gleichermaßen für zulässig zu erklären sind (einstimmig).
(93) Art. 13 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Beschwerde gegen die Beschaffenheit des nationalen Rechts verlangt. Unter diesen Umständen stellt der GH keine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK fest (einstimmig).
(94) Angesichts der Feststellungen zu Art. 8 EMRK erachtet es der GH nicht für notwendig zu prüfen, ob in diesem Fall auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden etwaigen von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar. € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Klass u.a./D v. 6.9.1978 = EuGRZ 1979, 278
Malone/GB v. 2.8.1984 = EuGRZ 1985, 17
Weber und Saravia/D v. 29.6.2006 (ZE) = NL 2006, 177
Liberty u.a./GB v. 1.7.2008 = NL 2008, 195
Kennedy/GB v. 18.5.2010 = NLMR 2010, 156
Roman Zakharov/RUS v. 4.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 509
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.1.2016, Bsw. 37138/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 45) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_1/Szabo.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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