OGH 13Ns108/15h

13Ns108/15hObergericht10.01.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns108/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00108.15H.0110.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Andreas A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 150/15p des Bezirksgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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