OGH 12Ns135/15x

12Ns135/15xObergericht22.12.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns135/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00135.15X.1222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdikahim N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 64 Hv 7/15y des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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