12Ns134/15z•OGH 12Ns134/15z
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die auch vom Erstgericht befürwortete Delegierung scheidet schon deshalb aus, weil § 39 StPO eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit nicht erlaubt (Oshidari, WKStPO § 39 Rz 2 mwN).
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