OGH 3Ob197/15i

3Ob197/15iObergericht16.12.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob197/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00197.15I.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der C*****, wegen Rechnungslegung, Entschädigung und Umbestellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen und des Sachwalters Dr. Manfred Brugger, Rechtsanwalt, Silz, Tirolerstraße 78, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Juni 2015, GZ 53 R 58/15s235, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags des (ehemaligen) Sachwalters auf Zuspruch einer Entschädigung richtet.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Zu I.: Das Erstgericht wies den Antrag des (ehemaligen) Sachwalters auf Zuspruch einer Entschädigung bestätigt durch das Rekursgericht ab. Dessen außerordentlicher Revisionsrekurs richtet sich ua dagegen. Das Rechtsmittel betrifft damit eine Entscheidung im Kostenpunkt, weil davon auch Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betroffen sind (4 Ob 165/15s; RISJustiz RS0007696, RS0008673, RS0017311; RS0044233). Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).

Zu II.: Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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