10ObS135/15y•OGH 10ObS135/15y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Maximilian Anton Rudolf Raschhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 8 Rs 47/15p24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den am 23. April 2014 gestellten Antrag des (am 28. April 1962 geborenen) Klägers auf Weitergewährung der im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 befristet gewährten Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab (ON 16). Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 24). Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, sah die Tatsachenrüge (von einer rechtlich als nicht relevant angesehenen Ausnahme abgesehen) als nicht berechtigt an und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.
In der außerordentlichen Revision werden vom Kläger keine erheblichen Rechtsfragen dargestellt. Der Großteil der in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen bezieht sich auf vom Kläger in Zweifel gezogene Tatsachenfeststellungen; diese sind jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0043061 [T11]). Gleiches gilt für behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden (RISJustiz RS0043061).
Im Einzelnen ist den Ausführungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision entgegenzuhalten:
a) Den auf der Grundlage von Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen lassen sich keine Einschränkungen bei den Anmarschwegen und bei einem möglichen Pendeln bzw Übersiedeln entnehmen; der in der außerordentlichen Revision angesprochene regionale Arbeitsmarkt, der dem Kläger allein offen stehen soll, ist daher nicht maßgeblich.
b) Es ist nicht richtig, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und den Anmarschweg (Fußweg) von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen wäre.
c) Dass sich das Berufungsgericht bei Behandlung der Tatsachenrüge nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandergesetzt hat, begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043162). Letztlich wird auch unter diesem Punkt in unzulässiger Weise versucht, die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen anzugreifen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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