OGH 12Ns129/15i

12Ns129/15iObergericht10.12.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns129/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00129.15I.1210.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Brenner als weitere Richter in der Vollzugssache des Ernst Z*****, AZ 24 BE 321/14b des Landesgericht Linz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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