OGH 11Ns101/15i

11Ns101/15iObergericht10.12.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns101/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00101.15I.1210.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 9 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0059503, RS0097037), sonst wird kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dargetan.

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