15Os78/15g•OGH 15Os78/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2015, GZ 12 Hv 25/15t24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (A./2./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG (A./3./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in H***** von zumindest Oktober 2010 bis 23. Oktober 2014
A./ vorschriftswidrig Suchtgift
1. / in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, indem er in seiner Wohnung in einer Indoorplantage zahlreiche Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufzog und daraus zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta9THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz) gewann;
2. / in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von dem zu 1./ angeführten Suchtgift 5.000 Gramm Cannabiskraut (498 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz) an die abgesondert verfolgten Wolfgang H*****, Christian L*****, Simko Sc*****, Benjamin Sch***** sowie weitere namentlich nicht bekannte Personen gewinnbringend veräußerte;
3. / in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 23. Oktober 2014 248,20 Gramm Cannabiskraut (24,72 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz) in seinen Wohnräumlichkeiten zum Zweck des späteren Weiterverkaufs lagerte;
B./ Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, indem er am 23. Oktober 2014 vor seinem Haus zwei Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 130 bis 140 cm kultivierte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (nominell auch Z 5 erster Fall, der Sache nach nur Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter bei ihrer Begründung der mengenbezogenen Feststellungen zu A./1./ und A./2./ die von seinem umfassenderen Geständnis vor der Polizei abweichende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewürdigt, als sie diese unter Einbeziehung der Depositionen seiner ausgeforschten Abnehmer vor der Polizei (US 11 f) mit dem Hinweis auf seinen Geldbedarf, seine polizeiliche Vernehmung, sein (eine eigenhändige Unterfertigung und Tätigung dieser Angaben bestreitendes) Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, seine Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, den Inhalt dieses Protokolls, die als glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten Werner G*****, den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie auf die Professionalität der in seiner Wohnung vorgefundenen Indoorplantage als unglaubwürdig verwarfen (US 7 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren sie dabei nicht gehalten, die abschwächenden Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in jedem Detail einer besonderen Erörterung zu unterziehen (RISJustiz RS0098778).
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit -besteht (RISJustiz RS0119089).
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RISJustiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen hingegen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RISJustiz RS0099524).
Einen Urteilsmangel in diesem Sinn vermag die Beschwerde mit ihrer Berufung auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf jene seiner bekannten Abnehmer vor der Polizei nicht aufzuzeigen. Vielmehr bekämpft der Angeklagte mit eigenen Beweiswerterwägungen zu diesen Beweisergebnissen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Da die für den Schuldspruch und die Subsumtion zu A./2./ entscheidende Annahme des gewinnbringenden Verkaufs einer Gesamtmenge von 5.000 Gramm Cannabiskraut an andere Personen, darunter Wolfgang H*****, Christian L*****, Simko Sc***** und Benjamin Sch***** (US 5 f, 12), jedenfalls auf den ohne Zuordnung konkreter Teilmengen an bestimmte „Kunden“ getätigten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (US 7 ff, 11 f), kann dahingestellt bleiben, ob sich je nach Interpretation dieser Aussage (ON 9 S 11 f) unter den „Kunden“ des Angeklagten ausschließlich die vier namentlich genannten Personen oder über diese Abnehmer eines großen Teils hinaus auch weitere, unbekannte „Kunden“ (US 2, 5 f, 12) befanden. Die unter dem Aspekt des Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung des gewinnbringenden Verkaufs eines mengenmäßig gar nicht ausgewiesenen Teils der konstatierten Gesamtmenge (auch) an unbekannte Abnehmer geht demnach schon mangels Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen ins Leere, weil unerheblich ist, ob die konstatierte Gesamtmenge an bloß vier namentlich genannte oder auch an unbekannte Abnehmer überlassen wurde.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert das Fehlen von „über die Wiedergabe der verba legalia hinausgehenden Feststellungen zum Additionseffekt“, verkennt dabei aber, dass der Gesetzeswortlaut für sich gar nichts zum Additionsvorsatz sagt. Ebensowenig macht sie klar, welche weiteren Feststellungen konkret aus welchem Grund über die zu A./1./ und A./2./ getroffenen, an der herrschenden Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen orientierten Konstatierungen (US 4 f, 6 f) für eine rechtsrichtige Beurteilung erforderlich wären.
Das weitere Vorbringen (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10 und Z 5), es hätte einer „Feststellung und Begründung bedurft, wie aus 230 erntereifen Pflanzen ein Gesamtertrag von zumindest 10.000 Gramm Marihuana erzielt werden kann“, lässt die getroffenen Urteilsannahmen zur Erzeugung von zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta9THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz, außer Acht und legt abermals nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiterer Feststellungen es für eine rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5) wiederum sind die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach sich aus den Angaben des Angeklagten vor der Polizei auf eine Gesamternte von zumindest 10.000 Gramm schließen lasse (230 Pflanzen mit durchschnittlichem Ertrag von je 50 Gramm als Obergrenze; Abzüge für erwähnte Teilausfälle durch Spinnmilben und andere Ursachen; US 10) nicht zu beanstanden.
Mit ihrer Bestreitung von Sachverhaltsannahmen und dem Begehren nach anderen, für den Nichtigkeitswerber günstigeren Feststellungen verfehlt die Subsumtionsrüge den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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