OLG Wien 34R162/14i

34R162/14iOberlandesgericht02.12.2015

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz; Markenrecht,

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 34R162/14i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00162.14I.1202.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.7.2014, WM 7/20126, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Widerspruchs gegen die Marke ***** wird zur Kenntnis genommen.

Der angefochtene Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.7.2014 ist wirkungslos geworden.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Mit Note vom 19.2.2015 stellte das Rekursgericht den Akt zunächst dem Patentamt zurück, nachdem die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart und dies direkt dem Oberlandesgericht Wien schriftlich mitgeteilt hatten.

Danach zog die Antragstellerin den Widerspruch mit dem am 12.11.2015 beim Patentamt eingelangten Schriftsatz zurück.

Am 18.11.2015 legte das Patentamt den Akt unter Hinweis auf diese Zurückziehung des Widerspruchs vor.

Rechtlich folgt:

1. Auch während des Ruhens des Verfahrens erlaubt das Gesetz Dispositionshandlungen der Parteien, die das Verfahren zur Gänze beenden (zur verwandten Bestimmung des § 168 ZPO vgl etwa Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 168170 Rz 6/1 mwN). Fallbezogen sieht das Rekursgericht in der Zurückziehung des Widerspruchs auch einen implizit enthaltenen Fortsetzungsantrag (OLG Wien 34 R 7/14w; zu dessen Erfordernis im Antragsverfahren vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 28 Rz 5).

Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG2 373). Die Zurückziehung eines Widerspruchs gegen eine Marke während des Rekursverfahrens ist daher vom Rekursgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung des Patentamts über den Widerspruch wird wirkungslos (ständige Rsp des OLG Wien, siehe RIS-Justiz RW0000803).

2. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Solange nicht eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wäre die Zurücknahme des Antrags nicht zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0041991). Hier ist die zweite Alternative erfüllt, weil der Schriftsatz mit dem die Rückziehung bekannt gegeben wurde, auch vom Vertreter der Antragsgegnerin unterfertigt wurde (ON 9), sodass eine Zustellung zur Äußerung an die Antragsgegnerin nicht erforderlich war (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 11 Rz 15; Om 7/11; OLG Wien 34 R 7/14w = RIS-Justiz RW0000803).

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach § 62 Abs 2 AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.

4. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

5. Ein Kostenersatz findet im Widerspruchsverfahren nach § 29b Abs 7 MSchG und § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt. Die Parteien haben dementsprechend auch keine Kosten verzeichnet.

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