11Ns97/15a•OGH 11Ns97/15a
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michael S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 350/15a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Hannes K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (11 Ns 57/14t; Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30 mwN; aM Oshidari, WKStPO § 39 Rz 1a mwN).
Der Antrag des Fortführungswerbers (dem es noch dazu an der Antragslegitimation fehlt 11 Ns 57/13s uva) war demnach zurückzuweisen.
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