OGH 13Ns99/15k

13Ns99/15kObergericht26.11.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns99/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00099.15K.1126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Helmut C***** die zu AZ 1 BE 174/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des bedingt Entlassenen auf Zuweisung der Strafvollzugssache auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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