6Ob180/15m•OGH 6Ob180/15m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen K***** B*****, geboren am , und V B*****, geboren am , wegen Festsetzung des Kontaktrechts über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Mag. B B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. August 2015, GZ 20 R 124/15g146, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auch inhaltlich überprüft und damit eine Sachentscheidung gefällt (3 Ob 239/08f; RISJustiz RS0044232 [T10]). Eine allfällige Gehörverletzung in erster Instanz wäre durch die Möglichkeit der Nachholung des Gehörs im Rekursverfahren geheilt (RISJustiz RS0006057 [T1]; RS0006048 [T10]).
Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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