OGH 2Ob191/15z

2Ob191/15zObergericht19.11.2015

Regest

Familienrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob191/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00191.15Z.1119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** S*****, geboren am ***** 2008, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. D***** S*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. September 2015, GZ 16 R 223/15f650, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Im Zusammenhalt mit dem von der abändernden Entscheidung des Rekursgerichts unberührt gebliebenen letzten Satz des zweiten Spruchpunkts der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die erste Übernachtung am zweiten Kontaktwochenende nach Zustellung dieses Beschlusses stattfinden soll.

2. Einer weiteren Begründung dieser Entscheidung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).

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