3Ob153/15v•OGH 3Ob153/15v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*****, und der minderjährigen H*****, beide aufhältig bei der Mutter M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, Vater M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Lang und SchulzeBauer OG in Fürstenfeld, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Juli 2015, GZ 16 R 158/15x101, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2015, GZ 16 R 158/15x103, den
Beschluss
gefasst:
1. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 19. August 2015, 3 Ob 153/15v, das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen den Rekurssenat unterbrochen. Mittlerweile ist das Ablehnungsverfahren beendet. Der Ablehnungsantrag der Mutter wurde zu 13 Nc 13/15k des Landesgerichts Wiener Neustadt rechtskräftig zurückgewiesen. Nach Wiedervorlage der Akten ist daher das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.
Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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