OGH 15Ns98/15b

15Ns98/15bObergericht13.11.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns98/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00098.15B.1113.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Shanzo A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 64 Hv 87/15p des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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