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Bsw40454/07•AUSL EGMR Bsw40454/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Couderc und Hachette Filipacchi Associes gg. Frankreich, Urteil vom 10.11.2015, Bsw. 40454/07.
Art. 10 EMRK - Bericht über uneheliches Kind Alberts von Monaco.
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um die Herausgeberin und den Verlag des Wochenmagazins Paris Match.
Am 3.5.2005 erschien in der britischen Tageszeitung Daily Mail ein Artikel über die Enthüllung einer gewissen Frau Coste, die behauptete, der Fürst von Monaco Albert Grimaldi wäre der Vater ihres Sohnes. Der Beitrag erwähnte eine bevorstehende Veröffentlichung in Paris Match und schilderte deren Kernaussagen. Am selben Tag forderte Fürst Albert die Bf. auf, die Veröffentlichung zu unterlassen. Am 4.5.2005 erschien in der deutschen Zeitschrift Bunte ein Interview mit Frau Coste unter der Überschrift »Prinz Albert ist der Vater meines Kindes«. Am selben Tag verbreiteten verschiedene Internet-Medien diese Meldung.
Trotz der Aufforderung von Fürst Albert brachte Paris Match in der Ausgabe vom 5.5.2005 ein Titelblatt mit der Überschrift: »Albert von Monaco: Alexandre, das geheime Kind« sowie ein Foto von Albert mit dem Kind in den Armen. Der Artikel bestand aus einem Interview mit Frau Coste, in dem sie behauptete, Fürst Albert wäre der Vater ihres Sohnes Alexandre. Sie beantwortete Fragen zu ihrer Liebesbeziehung, ihren Gefühlen sowie zu den Reaktionen des Prinzen auf ihre Schwangerschaft und seinem Verhalten nach der Geburt. Das Interview war mit fünf Fotos illustriert, die den Fürsten und das Kind zeigten, sowie mit drei Bildern von Frau Coste. Ein Bild von Albert mit dem Kind in den Armen nahm eine Doppelseite ein und war betitelt mit »Alexandre ›ist Alberts Sohn‹, sagt seine Mutter« und begleitet von einem Text, wonach die Mutter nicht wolle, dass das Kind heimlich aufwachse. Weitere drei Fotos zeigten Albert gemeinsam mit Frau Coste.
Am 10.5.2005 gab Frau Coste eine Stellungnahme ab, wonach sie das Interview autorisiert und die Fotos selbst unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte. Sie habe sich an die Öffentlichkeit gewandt, um eine Anerkennung der Vaterschaft durch Fürst Albert zu erreichen. Dieser habe in einem Notariatsakt die Vaterschaft anerkannt, aber sein Versprechen gebrochen, ihr diese Urkunde nach dem Tod seines Vaters Fürst Rainier III. zu geben.
Auf Antrag von Fürst Albert verurteilte das Tribunal de Grande Instance Nanterre die Bf. zur Zahlung einer Entschädigung von € 50.000,– sowie zur Veröffentlichung einer Meldung über das Urteil auf der Titelseite von Paris Match. Nach Ansicht des Gerichts fiel der gesamte Artikel einschließlich der Fotos in den höchst intimen Bereich des Liebes- und Familienlebens und betraf keine Debatte von allgemeinem Interesse.
Prinz Albert gab am 6.7.2005 in einer Presseerklärung bekannt, der Vater von Alexandre zu sein.
Das Berufungsgericht Versailles wies das Rechtsmittel der Bf. am 24.11.2005 ab. Die bewusste Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens von Fürst Albert durch die Enthüllung seiner Vaterschaft war nach Ansicht des Gerichts nicht durch ein Recht der Leser auf Information gerechtfertigt gewesen. Dem Fürsten wäre dadurch ein Schaden entstanden, dass die Tatsache seiner Vaterschaft gegen seinen Willen allgemein bekannt wurde. Auch die Veröffentlichung der Fotos wäre rechtswidrig gewesen.
Der Cour de Cassation wies die dagegen erhobene Revision am 27.2.2007 ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(79) [...] Die Parteien sind sich darin einig, dass das umstrittene Urteil einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Freiheit der Meinungsäußerung [...] darstellte. Unbestritten ist auch, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, da er auf § 9 und § 1382 Code Civil beruhte, und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz der Rechte anderer iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK – im vorliegenden Fall das Recht des Fürsten auf Privatleben und auf Schutz des eigenen Bildes. Der GH stimmt dieser Einschätzung zu.
(81) Der Streit bezieht sich [...] daher auf die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(94) Wie der GH feststellt, bestand der umstrittene Artikel aus einem Interview mit Frau Coste, die enthüllte, dass der Fürst der Vater ihre Sohnes sei. Der Artikel präsentierte außerdem Details über die Umstände, unter denen sie den Prinzen kennengelernt hatte, ihre Liebesbeziehung, ihre gegenseitigen Gefühle, seine Reaktion auf die Neuigkeit ihrer Schwangerschaft und die Art, wie er sich gegenüber dem Kind verhalten hatte. Er war mit Fotos des Fürsten illustriert, auf denen dieser das Kind hielt oder von Frau Coste sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Gelegenheiten begleitet war.
Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse
(96) Der GH erinnert daran, dass unter Art. 10 Abs. 2 EMRK wenig Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit besteht, wenn es um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse geht. [...] Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist es daher zunächst wesentlich zu entscheiden, ob der Inhalt des Interviews, das die Vaterschaft des Fürsten enthüllte, als Information verstanden werden kann, die »zu einer Debatte über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse beiträgt«.
Das Konzept des »Beitrags zu einer Debatte von öffentlichem Interesse«
(98) Der GH [...] kam hinsichtlich unterschiedlicher Situationen zu dem Schluss, dass sie, obwohl sie sich auf das Privatleben bezogen, legitimerweise der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden durften. [...]
(99) Insbesondere hat er in der Vergangenheit akzeptiert, dass Aspekte des Privatlebens wegen des Interesses preisgegeben werden dürfen, das die Öffentlichkeit daran haben kann, über bestimmte persönliche Eigenschaften der betroffenen Person des öffentlichen Lebens informiert zu werden. Tatsache bleibt allerdings, dass die Liebesbeziehungen einer Person grundsätzlich eine höchst private Angelegenheit sind. [...]
(100) Der GH hat bei zahlreichen Gelegenheiten betont [...], dass Artikel, die nur auf die Befriedigung der Neugier einer bestimmten Leserschaft hinsichtlich der Details des Privatlebens einer Person abzielen, nicht zu irgendeiner Debatte von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft beitragen, wie bekannt diese Person auch immer sein mag.
(101) [...] Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das öffentliche Interesse nicht auf den Durst des Publikums nach Information über das Privatleben anderer oder auf die Sensationsgier oder gar den Voyeurismus der Leser reduziert werden kann.
(103) Das öffentliche Interesse bezieht sich auf Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit in einem solchen Maße betreffen, dass sie legitimerweise Interesse daran haben kann, die ihre Aufmerksamkeit erregen oder sie in einem erheblichen Maße betreffen, insbesondere indem sie das Wohlergehen der Bürger oder das Leben der Gemeinschaft beeinträchtigen. [...]
Beitrag des umstrittenen Artikels zu einer Debatte von öffentlichem Interesse
(105) [...] Der GH akzeptiert, dass das Interview mit Frau Coste zahlreiche Details über das Privatleben des Fürsten und seine wirklichen oder mutmaßlichen Gefühle enthielt, die unter den Umständen des Falls nicht direkt eine Debatte von öffentlichem Interesse betreffen.
(106) Dennoch kann nach Ansicht des GH nicht gesagt werden, der Gegenstand des Artikels hätte sich auf die Enthüllung der Beziehung zwischen Frau Coste und dem Prinzen beschränkt [...]. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Artikel in seiner Gesamtheit und im Kontext betrachtet und im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. Rz. 98-103) analysiert auch eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betraf.
(107) In diesem Zusammenhang erachtet es der GH als sinnvoll eingangs zu betonen, dass eine Geburt, obwohl sie ein intimes Ereignis ist, nicht nur in die Privatsphäre der betroffenen Personen fällt, sondern auch in die öffentliche Sphäre, weil sie grundsätzlich mit einer öffentlichen Feststellung (dem Personenstandsdokument) und der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einhergeht. Das rein familiäre und private Interesse, das durch die Abstammung einer Person dargestellt wird, wird daher von einem öffentlichen Aspekt ergänzt, der sich auf die gesellschaftliche und rechtliche Struktur der Verwandtschaft bezieht. Ein Bericht über eine Geburt kann daher als solcher nicht als eine Enthüllung angesehen werden, die ausschließlich Details des Privatlebens anderer betrifft und nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dient.
(108) Angesichts der Besonderheiten des Fürstentums von Monaco, in dem »die Verbindungen zwischen dem Souverän und der Monegassischen Familie besonders eng sind« und »die Monarchie auf der Union zwischen dem Prinzen und der nationalen Gemeinschaft beruht« (Anm: Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 14./15.6.2013 über die Gewaltenteilung in der Verfassung und die Gesetzgebung im Fürstentum Monaco.), besteht zudem nach Ansicht des GH ein unleugbares öffentliches Interesse – zumindest für die Untertanen des Fürstentums – an der Existenz eines Kindes (insbesondere eines Sohnes) des Fürsten, der zur damaligen Zeit als alleinstehend und kinderlos bekannt war. Die Tatsache, dass der Sohn des Fürsten unehelich geboren wurde, ist in dieser Hinsicht irrelevant. Zur damaligen Zeit war die Geburt des Kindes nicht ohne mögliche dynastische und finanzielle Implikationen: der Fürst war noch unverheiratet und die Frage der Legitimierung durch Heirat konnte aufgeworfen werden, selbst wenn ein solches Ergebnis unwahrscheinlich war.
(109) Tatsächlich wurden die Folgen der Geburt für die Thronfolge in dem Artikel erwähnt, der sich auf Warnungen des Beraters des Fürsten bezog, der angeblich gesagt hatte: »Verstehen Sie, wenn es ein Junge ist, werden sie das verwenden, um die Thronnachfolge von Albert zu verhindern, und das Kind wird Anspruch auf den Thron erheben können.« [...] Somit wurde auch auf die Gründe Bezug genommen, die den Prinzen dazu gebracht haben könnten, die offizielle Anerkennung seiner Vaterschaft zu verweigern und sie lieber geheim zu halten. Zudem wurde in dem Artikel [...] das Interesse des Kindes an einer amtlichen Anerkennung der Vater-Kind-Beziehung angesprochen, die ein wichtiger Aspekt der persönlichen Identität ist.
(110) An dieser Stelle bekräftigt der GH mit Bezug auf das Argument der Regierung, der Artikel enthalte nur wenige Zeilen über die Frage des Status des Kindes als potentieller Erbe, dass die einzig entscheidende Frage ist, ob ein Nachrichtenbericht geeignet ist, zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beizutragen, und nicht, ob dieses Ziel zur Gänze erreicht wird. Damit ein Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, ist es nicht notwendig, dass er sich zur Gänze dieser widmet; es kann ausreichen, wenn sich der Artikel mit dieser Debatte befasst und ein oder mehrere Elemente zu diesem Zweck enthält.
(111) Im vorliegenden Fall war die umstrittene Information nicht ohne politischen Gehalt und konnte das Interesse der Öffentlichkeit hinsichtlich der im Fürstentum geltenden Regeln der Nachfolge (die uneheliche Kinder von der Thronnachfolge ausschlossen) erwecken. Ebenso konnte das Verhalten des Fürsten, der seine Vaterschaft geheimhalten wollte und die öffentliche Anerkennung verweigerte, in einer Erbmonarchie, deren Zukunft untrennbar mit der Existenz von Nachkommen verbunden ist, von Belang für die Öffentlichkeit sein. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber der Mutter des Kindes – die nicht in der Lage war, eine notarielle Anerkennung ihres Sohnes oder deren Übertragung ins Personenstandsregister zu erlangen – und dem Kind selbst: diese Information konnte Einblicke in die Persönlichkeit des Fürsten geben, insbesondere betreffend die Art, wie er seine Verantwortungen wahrnahm.
(112) In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die symbolische Rolle einer Erbmonarchie zu betonen. In einer solchen Monarchie verkörpert der Fürst die Einheit der Nation. Daraus folgt, dass bestimmte die Mitglieder der regierenden Familie betreffende Ereignisse, während sie Teil ihres Privatlebens sind, auch Teil der Zeitgeschichte sind. [...] Nach Ansicht des GH gilt dies auch hinsichtlich der Geburt eines Kindes, selbst wenn diese unehelich erfolgt, insbesondere weil das fragliche Kind zum Zeitpunkt der umstrittenen Ereignisse der einzige Nachkomme des Fürsten gewesen zu sein schien. In einer konstitutionellen Erbmonarchie repräsentieren der Fürst und seine direkte Linie auch den Fortbestand des Staates.
(113) Folglich ist der GH der Ansicht, dass der umstrittene Artikel, wenn er auch zugegebenermaßen zahlreiche Details enthielt, die sich nur auf private oder sogar intime Details des Lebens des Fürsten bezogen, auch zu einer Debatte über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse beitragen wollte [...].
(114) [...] Der GH erachtet es als sinnvoll zu betonen, dass der Beitrag der Presse zu einer Debatte von öffentlichem Interesse nicht bloß auf laufende Ereignisse oder bereits geführte Debatten beschränkt werden kann. Die Presse ist ein Mittel zur Verbreitung von Debatten von öffentlichem Interesse, sie hat aber auch die Rolle, Informationen zu enthüllen und die Öffentlichkeit auf sie aufmerksam zu machen, wenn sie ein solches Interesse wecken und eine Debatte in der Gesellschaft anstoßen können. [...]
(115) Dementsprechend ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte die Publikation als Ganze betrachten hätten müssen, um ihren Gegenstand angemessen zu bestimmen, anstatt die Bemerkungen über das Privatleben des Fürsten isoliert zu beurteilen. Sie weigerten sich jedoch, das Interesse zu berücksichtigen, das die zentrale Botschaft des Artikels – nämlich die Existenz eines vom Fürsten gezeugten Kindes – für die Öffentlichkeit haben konnte, und konzentrierten sich stattdessen auf die von Frau Coste gelieferten Details über die Liebesbeziehung des Paares. Indem sie dies taten, beraubten sie die von den Bf. vorgebrachte Rechtfertigung des öffentlichen Interesses jeder Wirksamkeit.
(116) In diesem Fall sieht der GH aber angesichts der Art der fraglichen Information keinen Grund zu bezweifeln, dass die Bf. durch die Veröffentlichung der Schilderung von Frau Coste zur Berichterstattung über einen Gegenstand von öffentlichem Interesse beitragen konnten.
Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist der Gegenstand des Nachrichtenberichts?
Konsequenzen der Einstufung als »Person des öffentlichen Lebens«
(120) Die Tatsache der Ausübung einer öffentlichen Funktion oder des Anstrebens eines politischen Amts setzt eine Person notwendigerweise der Aufmerksamkeit ihrer Mitbürger aus, die auch Bereiche umfasst, die in ihr Privatleben fallen. Dementsprechend können bestimmte private Handlungen von Personen des öffentlichen Lebens wegen ihrer potentiellen Wirkungen auf die Rolle, die sie auf der politischen oder gesellschaftlichen Bühne spielen, und dem daraus resultierenden Interesse der Öffentlichkeit, über sie informiert zu werden, nicht als solche angesehen werden. [...]
(122) Selbst wenn eine Person der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt ist, kann sie sich dennoch unter bestimmten Umständen auf eine legitime Erwartung des Schutzes und der Achtung ihres Privatlebens berufen. [...]
(124) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Fürst durch seine Geburt als Mitglied einer herrschenden Familie und seine sowohl politischen als auch repräsentativen öffentlichen Funktionen als Staatsoberhaupt ohne Zweifel eine prominente Person des öffentlichen Lebens ist. Die innerstaatlichen Gerichte hätten daher das Ausmaß erwägen müssen, in dem seine Prominenz und die öffentlichen Funktionen geeignet waren, den Schutz zu beeinflussen, der seinem Privatleben gewährt werden konnte. Sie nahmen jedoch Abstand davon, diesen Umstand in ihre Beurteilung der Tatsachen [...] einzuschließen. [...]
(125) [...] Um eine faire Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen sicherzustellen, hätten die innerstaatlichen Gerichte [...] den möglichen Einfluss der Stellung des Fürsten als Staatsoberhaupt berücksichtigen und [...] versuchen müssen zu bestimmen, welche Teile des Artikels in den höchst privaten Bereich und welche in die öffentliche Sphäre fielen.
Der Gegenstand der Veröffentlichung
(126) [...] Das Kernelement der in dem Artikel enthaltenen Information – die Existenz des Kindes – ging angesichts der Vererblichkeit der Funktion des Fürsten als Staatsoberhaupt Monacos über die Privatsphäre hinaus. Außerdem war das Bestehen der Beziehung des Fürsten zu Frau Coste keine Angelegenheit, die nur sein Privatleben betraf, da der Fürst sich bei mehreren Gelegenheiten mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hatte.
(127) Wie der GH betont, war das Privatleben des Fürsten nicht der alleinige Gegenstand des Artikels. Dieser betraf auch das Privatleben von Frau Coste und ihrem Sohn [...]. Er enthielt auch Details über die Schwangerschaft der Interviewten, ihre eigenen Gefühle, die Geburt ihres Sohnes, die vom Kind erlittenen gesundheitlichen Probleme und ihr gemeinsames Leben. Dies waren Elemente des Privatlebens von Frau Coste, hinsichtlich derer sie sicher nicht zum Stillschweigen verpflichtet war und frei kommunizieren konnte. Der GH kann nicht ignorieren, dass der umstrittene Artikel für die Interviewte und ihren Sohn ein Mittel war, sich zu äußern.
(128) Zudem war Frau Coste, als sie die umstrittene Veröffentlichung sicherstellte, von einem persönlichen Interesse angetrieben, nämlich eine offizielle Anerkennung ihres Sohnes zu erreichen, wie aus dem Artikel klar hervorgeht. Das Interview warf damit eine Frage von öffentlichem Interesse auf, betraf aber auch widerstreitende private Interessen: jene von Frau Coste an der Sicherstellung der Anerkennung ihres Sohnes [...], jene des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft und jene des Fürsten an der Geheimhaltung dieser Vaterschaft.
Früheres Verhalten der betroffenen Person
(130) [...] Unter den Umständen des Falls reicht das Material im Akt nach Ansicht des GH nicht aus, um Aufschluss über das frühere Verhalten des Fürsten gegenüber den Medien zu geben [...]. Außerdem kann die bloße Tatsache der Zusammenarbeit mit den Medien bei früheren Gelegenheiten nicht als Argument dienen, um eine in einem Artikel behandelte Person jeglichen Schutzes zu berauben. [...]
Richtigkeit und Methode zur Erlangung der Informationen
(133) Der GH unterstreicht die besonderen Umstände des vorliegenden Falls im Vergleich zu anderen von ihm geprüften Fällen, in denen die Presse das Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens, einschließlich von Mitgliedern der Herrscherfamilie Monacos, enthüllt hatte: Frau Coste kontaktierte selbst Paris Match nach einer Entscheidung, die persönlich, freiwillig und informiert gewesen zu sein scheint.
(134) Die Wahrheit der Äußerungen von Frau Coste über die Vaterschaft des Fürsten wurde von ihm nicht bestritten und er selbst anerkannte sie öffentlich, kurz nachdem der umstrittene Artikel erschienen war. In diesem Zusammenhang erinnert der GH an die essentielle Bedeutung der verbreiteten Information: die Achtung dieses Grundsatzes ist wesentlich für den Schutz des guten Rufs anderer.
(135) Die Fotos [...] waren von Frau Coste freiwillig und unentgeltlich an Paris Match übergeben worden [...]. Die Fotos, die den Fürsten mit dem Kind zeigten, waren nicht ohne sein Wissen oder unter Umständen, die ihn in einem schlechten Licht zeigen würden, aufgenommen worden. Zugegebenermaßen stellt der GH, wie auch die innerstaatlichen Gerichte, fest, dass die Fotos den Fürsten in einem privaten Umfeld zeigen und ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurden. Sie präsentierten ihn aber sicher nicht in einem Licht, das sein öffentliches Ansehen aus Perspektive des Lesers untergraben konnte. Auch zeigten sie kein verzerrtes Bild von ihm und überdies unterstützten sie den Inhalt des Interviews, indem sie die Wahrheit der darin enthaltenen Information illustrierten.
(136) Die Fotos, die den Fürsten mit Frau Coste zeigen, [...] wurden an öffentlichen Orten zu öffentlichen Anlässen aufgenommen, weshalb ihre Veröffentlichung [...] keine besonderen Fragen aufwirft.
Inhalt, Form und Folgen des umstrittenen Artikels
(141) Im vorliegenden Fall erschien die umstrittene Veröffentlichung in Form eines Interviews [...], das die Äußerungen von Frau Coste ohne jeglichen journalistischen Kommentar wiedergab. Der Ton des Interviews erscheint zudem gemäßigt und nicht sensationsheischend gewesen zu sein. Die Bemerkungen von Frau Coste sind als Zitate erkennbar und ihre Motive sind für den Leser klar dargelegt. Auch können Leser leicht zwischen dem Tatsachenmaterial und der Einschätzung der Ereignisse durch die Interviewte, ihren Meinungen und persönlichen Gefühlen unterscheiden.
(142) Der GH hatte bereits Gelegenheit festzustellen, dass die Bestrafung eines Journalisten wegen der Unterstützung bei der Verbreitung von Äußerungen einer anderen Person in einem Interview den Beitrag der Presse zu Diskussionen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ernsthaft beeinträchtigen würde und nicht vorgesehen werden sollte, solange keine besonders schwerwiegenden Gründe dafür vorliegen. Derselbe Ansatz sollte unter den Umständen des vorliegenden Falls gelten, betraf die umstrittene Veröffentlichung doch über das Privatleben des Fürsten hinaus eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, insbesondere weil die von Frau Coste geschilderten Details ihrer Beziehung zum Fürsten nicht sein Ansehen untergraben oder Abneigung gegen ihn hervorrufen konnten. [...]
(143) Überdies war es Sache der innerstaatlichen Gerichte, bei der Beurteilung des umstrittenen Interviews zu unterscheiden und abzuwägen, was an den Äußerungen von Frau Coste in den Kernbereich des Privatlebens des Fürsten fiel, und was von legitimem Interesse für die Öffentlichkeit sein konnte. Allerdings verabsäumten sie es, dies zu tun [...].
(144) Zugegebenermaßen wurde das Interview in ein erzählerisches Umfeld gebettet und von grafischen Effekten und Überschriften begleitet, die darauf abzielten, die Aufmerksamkeit des Lesers zu erregen und eine Reaktion zu provozieren. [...] Die Aufmachung eines Artikels in der Presse und der verwendete Stil sind Angelegenheit einer redaktionellen Entscheidung, deren Beurteilung dem GH und den innerstaatlichen Gerichten grundsätzlich nicht zusteht. [...] Im vorliegenden Fall verzerrt diese Aufmachung [...] nicht den Inhalt der Information, sondern muss als deren Umsetzung oder Illustration angesehen werden.
(146) In Hinblick auf die den Artikel illustrierenden Fotos, die den Fürst mit dem Kind in den Armen zeigen, erinnert der GH zunächst daran, dass Art. 10 EMRK es im Wesentlichen den Journalisten überlässt zu entscheiden, ob es notwendig ist, solche Dokumente zu reproduzieren, um die Glaubwürdigkeit zu gewährleisten.
(148) Während diese Fotos ohne Zweifel in den Bereich des Privatlebens des Fürsten fielen und er ihrer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, war ihre Verbindung zum umstrittenen Artikel nicht dürftig, künstlich oder willkürlich. Ihre Veröffentlichung konnte durch die Tatsache gerechtfertigt werden, dass sie der Schilderung der Ereignisse Glaubwürdigkeit verliehen. Frau Coste standen zur Zeit der Veröffentlichung keine anderen Beweise zur Verfügung, mit denen sie ihre Schilderung untermauern und den Bf. den Verzicht auf die Veröffentlichung der Fotos ermöglichen hätte können, da sie nicht in der Lage war, die notarielle Urkunde über die Anerkennung ihres Sohnes zu erlangen. Obwohl die Veröffentlichung dieser Fotos zu einer Enthüllung des Privatlebens des Fürsten führte, unterstützte sie nach Ansicht des GH die Schilderung in dem Artikel, die wie bereits festgestellt wurde zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitrug.
(150) Zu den Folgen des umstrittenen Artikels stellt der GH schließlich fest, dass der Fürst kurz nach dessen Erscheinen seine Vaterschaft öffentlich anerkannte. Das Berufungsgericht Versailles stellte in diesem Zusammenhang fest, dass er dazu gezwungen gewesen wäre, eine öffentliche Erklärung über eine Angelegenheit seines Privatlebens abzugeben. Der GH seinerseits ist der Ansicht, dass die Folgen der Publikation im Licht der zuvor in Daily Mail und Bunte erschienenen Veröffentlichungen gesehen werden müssen. Die innerstaatlichen Gerichte [...] maßen jedoch der Tatsache keine Bedeutung zu, dass das Geheimnis der Vaterschaft des Fürsten bereits durch frühere Artikel in anderen Medien untergraben worden war.
Die Schwere der Sanktion
(152) Im vorliegenden Fall wurde die bf. Gesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung von € 50.000,– sowie zur Veröffentlichung einer Meldung über das Urteil verurteilt. Der GH kann diese Sanktion nicht als unerheblich betrachten.
Schlussfolgerung
(153) Im Lichte all der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die von der Regierung hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens des Fürsten und seines Rechts am eigenen Bild vorgebrachten Argumente, auch wenn sie relevant sind, nicht als ausreichend angesehen werden können, um den fraglichen Eingriff zu rechtfertigen. Die innerstaatlichen Gerichte haben bei ihrer Beurteilung der Umstände [...] die in der Rechtsprechung des GH für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit dargelegten Grundsätze und Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Damit überschritten sie den ihnen zustehenden Ermessensspielraum und verabsäumten es, einen vernünftigen Ausgleich zwischen den von ihnen verhängten Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung der Bf. einschränkten, und dem verfolgten legitimen Ziel zu treffen.
Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
Die V. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 12.6.2014 (NLMR 2014, 230) mit 4:3 Stimmen ebenfalls eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
Jersild/DK v. 23.9.1994 = NL 1994, 294 = ÖJZ 1995, 227
Von Hannover/D v. 24.6.2004 = NL 2004, 144 = EuGRZ 2004, 404 = ÖJZ 2005, 588
Hachette Filipacchie Associés/F v. 14.6.2007 = NL 2007, 140
Standard Verlags GmbH/A (Nr. 2) v. 4.6.2009 = NL 2009, 151 = ÖJZ 2009, 926
Mosley/GB v. 10.5.2011 = NLMR 2011, 136
Axel Springer AG/D v. 7.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294
Von Hannover/D (Nr. 2) v. 7.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278
Von Hannover/D (Nr. 3) v. 19.9.2013 = NLMR 2013, 322
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.11.2015, Bsw. 40454/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 537) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/CoudercFilipacchi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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