OGH 25Ns1/15m

25Ns1/15mObergericht09.11.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 25Ns1/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0250NS00001.15M.1109.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Mag. Dorn sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über die Delegierungsanträge des Kammeranwalts und des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Begründung

Sonja G***** erstattete am 16. April 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Klagenfurter Rechtsanwalt Mag. *****. Nach Abschluss der deswegen angeordneten Untersuchung fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten am 25. Februar 2015 einen Einleitungsbeschluss gemäß § 28 Abs 1 und 2 DSt. In der Folge beantragten der Kammeranwalt und der bezeichnete Disziplinarrat, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.

Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RISJustiz RS0119913; 24 Os 4/14i).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RISJustiz RS0055477 [T7, T10, T11]; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922).

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