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15Ns93/15t•OGH 15Ns93/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Heinz K***** und Patricia S***** wegen des Verbrechens nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 73 Hv 130/14a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Erstangeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Die vom Angeklagten vorgebrachte unsubstantierte Behauptung, „kein faires Verfahren bei einem Gericht in diesem Sprengel“ zu erwarten, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO das (vgl auch Nordmeyer, WKStPO §§ 28, 28a Rz 9).
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