OGH 11Ns95/15g

11Ns95/15gObergericht04.11.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns95/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00095.15G.1104.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rasim K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 27 U 94/15t des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Floridsdorf delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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