11Os135/15k•OGH 11Os135/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht vom 13. August 2015, AZ 32 Bs 166/15v, 32 Bs 193/15i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht Beschwerden des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2015 (GZ 335 HR 138/14z31), mit dem ein Einspruch wegen Rechtsverletzung infolge verweigerter Akteneinsicht an einen Dritten abgewiesen worden war, und vom 15. Juni 2015 (ON 35 in diesem Verfahren), womit der Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die gegen diesen Beschluss (in beiden Punkten) erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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