OGH 12Os120/15m

12Os120/15mObergericht22.10.2015

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os120/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00120.15M.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dzon K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. August 2015, GZ 50 Hv 29/15v102, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen verfehlt sich auch auf die rechtliche Kategorie beziehenden (Lendl, WKStPO § 259 Rz 1) Freispruch von weiteren Betrugsvorwürfen enthält, wurde Dzon K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB (A./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in „bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit jeweils zumindest zwei Mittätern“

A./ sich gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz an strafbaren Handlungen unbekannter Täter, die andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, rückzahlungswillige Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich der Übergabe von Geld zu verleiten suchten, die die Darlehensgeber in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, beigetragen, indem er

1. / am 7. August 2014 in B***** zwecks Absicherung der von einem der unbekannten Täter mit Werner H***** vereinbarten Geldübergabe als „Gegenbeobachter“ auftrat, um ein etwaiges Einschreiten der Polizei in Erfahrung zu bringen,

2. / am 9. Dezember 2014 in L***** anlässlich der von einem der unbekannten Täter mit Johanna D***** vereinbarten Übergabetermins als „Geldabholer fungierte“;

B./ sich durch das zu A./ beschriebene Verhalten an einer kriminellen Vereinigung in Form eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung (zu ergänzen:) „nicht nur geringfügige“ Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt, indem er die Taten mitplante, sich vor Ort begab, dort mit anderen Mitgliedern der Vereinigung Kontakt hielt und „für die Geldübergaben notwendige Maßnahmen setzte“.

Die allein gegen den Schuldspruch B./ aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Urteilsannahmen zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf dessen Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht unbegründet. Vielmehr leitete der Schöffensenat die entsprechende innere Tatseite aus der zielgerichteten und arbeitsteiligen Vorgehensweise über einen längeren Zeitraum ab (US 23), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).

Seine These, § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB beziehe sich auf erhebliche Gewalttaten (vgl aber § 278 Abs 2 zweiter Fall StGB), leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab. Das daran geknüpfte Vorbringen (Z 9 lit a, nominell auch Z 5), das Erstgericht habe das dem Angeklagten angelastete Verhalten zu Unrecht der erstgenannten Gesetzesstelle unterstellt, geht daher ins Leere.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung fehlender Konstatierungen zum Zusammenschluss von mindestens drei Personen und zu den im Rahmen der kriminellen Vereinigung projektierten strafbaren Handlungen in objektiver Hinsicht die genau dazu getroffenen Feststellungen, wonach sich der Angeklagte ab 2009 einer von Polen aus agierenden Tätergruppe anschloss, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten nach einer schon länger praktizierten Methode (sog „Enkeltrick“) zusammengeschlossen hatte (US 11). Solcherart verfehlt die Beschwerde aber den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 278 StGB vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 12) ignoriert.

Der Einwand, das Erstgericht habe „völlig offen“ gelassen, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, eine „geschlechtliche Handlung durchzuführen oder an sich vornehmen zu lassen“, ist angesichts des mit derartigen Verhaltensweisen in keinerlei Zusammenhang stehenden Anklage- und Urteilsinhalts unverständlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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