OGH 11Ns93/15p

11Ns93/15pObergericht22.10.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns93/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00093.15P.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Oskar W*****, AZ 24 BE 2/13i des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Linz abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 4. Februar 2013 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landegerichts Eisenstadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RISJustiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.

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