OGH 10ObS107/15f

10ObS107/15fObergericht22.10.2015

Regest

Sozialrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS107/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00107.15F.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 9 Rs 59/15k77, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin hat in ihrer Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat dieser Berufung nicht Folge gegeben.

Eine in der Berufung nicht enthaltene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043573).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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