OGH 10ObS104/15i

10ObS104/15iObergericht22.10.2015

Regest

Sozialrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS104/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00104.15I.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, AdalbertStifterStraße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. August 2015, GZ 11 Rs 71/15p25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Sie soll darin liegen, dass das Berufungsgericht vom Akteninhalt abweiche, wenn es ausführe, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei nicht widersprüchlich.

Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge der Berufung, der medizinische Sachverständige habe sich zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit widersprüchlich geäußert, ausführlich auseinandergesetzt. Inwieweit die Argumentation des Berufungsgerichts, mit der es die Begründetheit der Rüge verneinte, dem Akteninhalt widerspricht, legt die Revision nicht dar.

Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (10 ObS 397/89, SSVNF 3/160 uva) und ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll (10 ObS 51/92, SSVNF 6/28 uva), sind Fragen, die in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung gehören. Eine Rechtsrüge wurde vom Kläger bereits in der Berufung nicht erhoben.

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