1Nc54/15d•OGH 1Nc54/15d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 14/15h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen der Landesgerichte Wels, Linz, St. Pölten und Innsbruck sowie der Oberlandesgerichte Linz, Wien und Innsbruck ableitet.
Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).
Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem Landesgericht Linz als auch dem diesen übergeordneten Oberlandesgericht Linz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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