2Ob128/15k•OGH 2Ob128/15k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger und die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22. Jänner 2013 verstorbenen A***** R*****, zuletzt wohnhaft in , wegen Feststellung des Erbrechts, über die „Beschwerde“ und den „Antrag“ des Erbansprechers R K*****, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. August 2015, AZ 2 Ob 128/15k, womit dessen außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Beschwerde“ und der „Antrag“ vom 7. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 BVG iVm § 1 Abs 1 OGHG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RISJustiz RS0117577; RS0116215), war die „Beschwerde“ mit dem Ziel, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. August 2015 „außer Kraft zu setzen und diesen Fall in anderer Besetzung nochmals zu verhandeln“, zurückzuweisen.
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