2Ob38/15z•OGH 2Ob38/15z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Höfräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach F***** H***** N*****, verstorben am , zuletzt wohnhaft in , wegen Anerbenbestimmung, über den ordentlichen Revisionsrekurs des H N, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Juni 2014, GZ 52 R 42/14d55, womit über seinen Rekurs der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 26. März 2014, GZ 2 A 19/13h51 (nunmehr AZ 7 A 103/15a), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
Der angefochtene Beschluss ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 197/07z gedeckt. Gründe für ein Abgehen von dieser Entscheidung zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
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