4Ob156/15t•OGH 4Ob156/15t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin E***** S*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen den Beklagten Dr. H***** S*****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen einstweiligen Ehegattenunterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Juli 2015, GZ 1 R 99/15z60, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 17. März 2015, GZ 1 C 8/13a53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Beklagten wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erließ in teilweiser Stattgebung des Antrags der Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, mit der er zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Klägerin verhalten wurde. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beklagte erhob dagegen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abweisung des Sicherungsantrags.
Mit dem am 24. 9. 2015 eingebrachten Schriftsatz zog der Beklagte infolge einer mittlerweile erzielten Gesamtbereinigung seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl E. Kodek in Rechberger ZPO3 Vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T4], zuletzt 4 Ob 48/15k).
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