OGH 14Ns95/15d

14Ns95/15dObergericht19.10.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns95/15d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00095.15D.1019.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Saeed K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 35 Hv 109/15a des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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