14Ns91/15s•OGH 14Ns91/15s
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Mohamed B***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 4 U 15/13d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der bedingt durch einen Wohnsitzwechsel erhöhte Kostenaufwand des Angeklagten für seine Anreise zum Bezirksgericht Wiener Neustadt stellt unter Berücksichtigung des Umstands, dass das als Zeuge zu vernehmende Opfer im Sprengel dieses Bezirksgerichts wohnhaft ist (ON 23), keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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