OGH 13Ns82/15k

13Ns82/15kObergericht08.10.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns82/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00082.15K.1008.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Khadra J***** wegen Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 5 U 61/15t des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Baden delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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