OGH 6Ob167/15z

6Ob167/15zObergericht25.09.2015

Regest

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob167/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00167.15Z.0925.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, UnivProf. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Beate KöllKirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei G H*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 177.624,31 EUR sA (Revisionsinteresse 32.352 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2015, GZ 3 R 1/15v49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Bei seinem Vorbringen, die durch die Verbücherung der Höchstbetragshypothek angefallene Eintragungsgebühr stelle keinen Schaden dar, lässt der Revisionswerber außer Acht, dass sich weder aus den Feststellungen noch dem vom Beklagten herangezogenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren konkret ergibt, dass die klagende Partei die ausschließlich aufgrund der Verletzung von Verpflichtungen durch den Beklagten einverleibte Höchstbetragshypothek für zukünftig anstehende Investitionen nutzen möchte oder dass derartige Investitionen überhaupt absehbar sind. Ohne diese Voraussetzung besteht aber für die der Rechtsansicht des Beklagten offenbar zugrunde liegende Annahme, eine Höchstbetragshypothek sei für ein Unternehmen stets vorteilhaft, schon im Ansatz keine Grundlage.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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