AUSL EGMR Bsw14464/11

Bsw14464/11Übriges Gericht17.09.2015

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw14464/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Langner gg. Deutschland, Urteil vom 17.9.2015, Bsw. 14464/11.

Spruch

Art. 10 EMRK - Kündigung eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung nach Kritik an seinem Vorgesetzten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. hatte seit 1993 im Dresdner Wohnungsamt gearbeitet und dort der Abteilung vorgestanden, die sich mit der Ahndung der Zweckentfremdung von Wohnungseigentum befasste. Am 9.12.1998 fand eine Personalversammlung des Wohnungsamtes in Anwesenheit des Vizebürgermeisters für Wirtschafts- und Wohnungswesen W., welcher unter anderem das Wohnungsamt leitete, und von Personal und Gewerkschaftsvertretern statt. Nach einer kurzen Ansprache von W., in der er darüber sprach, dass die Regeln über die Zweckentfremdung von Wohnungseigentum zum Ende des Jahres auslaufen würden, ergriff der Bf. das Wort und äußerte, dass W. »Rechtsbeugung« (Anm: Mit diesem Begriff wird der Straftatbestand des § 339 StGB betitelt, der lautet: »Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.«) durch eine rechtswidrige Abrissgenehmigung für einen Wohnblock im Jahr 1995/96 begangen habe.

Am 11.12.1998 forderte der Abteilungsleiter den Bf. auf, seine Vorwürfe schriftlich zu erläutern. Am 17.12.1998 legte der Bf. eine Stellungnahme von mehreren Seiten vor, in denen er mehrmals seine Behauptungen wiederholte, W. hätte sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Außerdem hätte W. versucht, die Abteilung des Bf. rechtswidrig aufzulösen. Mit Schreiben vom 24.3.1999 kündigte die Stadtgemeinde Dresden den Bf. mit Wirkung zum 30.6.1999. Das Kündigungsschreiben stützte sich vorwiegend darauf, dass der Bf. Vizebürgermeister W. der Rechtsbeugung beschuldigt hatte. Da die Anschuldigungen vor einer großen Anzahl an Mitarbeitern und Vertretern der Personalvertretung und der Gewerkschaft gemacht wurden, hätte der Bf. dessen gutem Ruf geschadet und damit das gegenseitige Vertrauen, das für eine effektive Zusammenarbeit notwendig sei, unwiderruflich zerstört.

Am 17.7.1999 wurde in einer Lokalzeitung ein Brief an den Redakteur veröffentlicht, in dem der Bf. die Ansicht vertrat, dass es Vizebürgermeister W. an Kompetenz für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Wohnungsfragen fehlen würde.

Der Bf. klagte gegen die Kündigung. Mit Urteil vom 24.5.2000 stellte das Arbeitsgericht Dresden fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden sei, da diese nicht nach dem 1. Abschnitt des Kündigungsgesetzes gerechtfertigt sei. Am 8.1.2002 wies das sächsische Landesarbeitsgericht die diesbezügliche Beschwerde der Stadtgemeinde Dresden ab. Am 6.11.2003 hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil vom 8.1.2002 auf und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder den Arbeitgebervertreter, welche einen schweren Verstoß gegen die Ehre der betreffenden Person darstellen, die Kündigung in Bezug auf das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen. Das Gericht müsse daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Interessen des Arbeitgebers gegen die Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers abwägen.

Am 16.11.2004 hob das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.5.2000 auf und wies die Klage des Bf. ab. Es begründete dies damit, dass die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, da der Bf. den Vizebürgermeister mit seiner Äußerung bei der Personalversammlung und in seiner späteren schriftlichen Stellungnahme schwer beleidigt und verleumdet habe.

Am 25.8.2010 lehnte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des Bf. ohne Angabe von Gründen ab.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch seine Kündigung.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Zulässigkeit

(30) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht [...] offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(39) Der GH erinnert daran, dass der Schutz von Art. 10 EMRK sich auf den Arbeitsplatz im Allgemeinen und insbesondere auf den öffentlichen Dienst erstreckt. Dementsprechend erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 10 EMRK auch auf die Erklärung des Bf. bei der Personalversammlung vom 9.12.1998. Daraus folgt, dass die Kündigung, welche in erster Linie auf diesen Aussagen beruhte, in das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung eingriff.

(40) Der GH stellt fest, dass die Kündigung [...] gesetzlich vorgeschrieben iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK war. Darüber hinaus verfolgte die Kündigung des Bf. das berechtigte Ziel des Schutzes der Ehre des Vizebürgermeisters und eines professionellen Arbeitsumfelds und daher den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer.

(41) Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

(43) Der GH bekräftigt ferner, dass Mitarbeiter eine Verpflichtung zur Treue, Zurückhaltung und Diskretion gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Dies gilt insbesondere im Fall des öffentlichen Dienstes, denn bereits die Natur des öffentlichen Dienstes verpflichtet seine Mitarbeiter zu Loyalität und Diskretion.

(44) Ferner gilt im Rahmen der Rechtsprechung des GH, dass Hinweise über illegales Verhalten oder Fehlverhalten am Arbeitsplatz durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unter bestimmten Umständen Schutz genießen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem betroffenen Beschäftigten oder Beamten als einziger Person oder als Teil einer kleinen Personengruppe die Ereignisse am Arbeitsplatz bekannt sind und er deshalb am besten in der Lage ist, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln und den Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit zu alarmieren.

(45) Die Aufgabe des GH ist es daher zu prüfen, ob im Lichte des Falles als Ganzen die auferlegte Sanktion gegen den Bf. in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand und ob die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung angeführten Argumente »stichhaltig und ausreichend« waren. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Falls, unter anderem die Motivation des Bf. für seine Aussage, deren rechtliche und tatsächliche Grundlage, genauen Wortlaut und möglichen Auslegungen, deren Auswirkungen auf den Arbeitgeber und die dem Bf. auferlegte Sanktion.

(46) In Bezug auf die Umstände des vorliegenden Falls und im Hinblick auf die Motivation des Bf. stellt der GH fest, dass zum Zeitpunkt der Personalversammlung die Entscheidung des Vizebürgermeisters bereits zwei Jahre zurück lag. Darüber hinaus scheint es, dass der Bf. seine Bedenken weder an W.’s Vorgesetzten noch an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte. Der Bf. selbst behauptet, dass er nicht an die Öffentlichkeit wollte. [...]

(47) Der GH stellt ferner fest, dass das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Aussage des Bf. nicht auf die Aufdeckung einer inakzeptablen Situation innerhalb des Wohnungsamts gerichtet war, sondern dass der Bf. eher motiviert war von den persönlichen Vorbehalten gegenüber dem Vizebürgermeister wegen der Aussicht der bevorstehenden Auflösung seiner Unterabteilung. Der aktuelle Fall ist daher von den Fällen von »Whistleblowing« zu unterscheiden – eine Maßnahme die speziellen Schutz unter Art. 10 EMRK verlangt und wobei ein Arbeitnehmer von einer strafbaren Handlung berichtet, um die Aufmerksamkeit auf das angeblich rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers zu lenken.

(48) Der GH stellt zudem fest, dass das sächsische Landesarbeitsgericht auf der Grundlage einer gründlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, als die beanstandete Abrissgenehmigung erteilt worden war, der Auffassung war, dass die Entscheidung des Vizebürgermeisters rechtmäßig und die Anschuldigungen der Rechtsbeugung des Bf. unbegründet gewesen wären. Nach Ansicht des GH war der Bf. als langjähriger Leiter der Unterabteilung, die zuständig für die Ahndung der Zweckentfremdung von Wohnungseigentum war, mit dem rechtlichen Hintergrund bestens vertraut. Daher ist der GH nicht davon überzeugt, dass er sich der Verpflichtung entledigte, sorgfältig zu prüfen, ob seine Anschuldigungen korrekt waren.

(49) Soweit der Bf. behauptete, dass er den Begriff »Rechtsbeugung« in einer umgangssprachlichen Art und Weise benutzt hätte und daher nur vorgehabt hätte zu sagen, dass die umstrittene Maßnahme von 1995/96 rechtswidrig gewesen sei, ohne irgendwelche Absichten des W. anzudeuten, welche maßgeblich unter das Strafrecht fallen, stellt der GH fest, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass der Bf. als Leiter der Unterabteilung einer Behörde, die mit Rechtsfragen befasst ist, sachkundiger ist als die Allgemeinheit. Es ist daher nicht unangemessen anzunehmen, dass er die rechtlichen Auswirkungen des Begriffs der Rechtsbeugung kennen musste, insbesondere dass dieser einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch beschrieb, der mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird und daher im innerstaatlichen Recht ein Verbrechen darstellt [...]. Der GH betrachtet die unbegründeten Anschuldigungen einer schweren Straftat eher als eine verleumderische Beschuldigung als eine Kritik im Interesse der Öffentlichkeit und stellt fest, dass das sächsische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil von 2004 festhielt, dass der Bf. seine Anschuldigungen niemals zurückgezogen hatte, dass W. diese Straftat begangen hätte.

(50) Der GH stellt zudem fest, dass dem Bf. die Möglichkeit gegeben wurde, seine Anschuldigungen zu untermauern. Er wiederholte eine Woche nach der Personalversammlung seine Anschuldigungen in schriftlicher Form und benutzte mehrmals den Begriff »Rechtsbeugung« in fett geschriebenen Buchstaben. Daraus folgt, dass die Kündigung nicht nur auf den spontanen Aussagen des Bf. während der Sitzung basierte, sondern auch auf einer schriftlichen Aussage, die er vorlegte, nachdem er Zeit bekommen hatte, über die Auswirkungen seiner Behauptungen nachzudenken. Außerdem hätte er nach der Personalversammlung die Gelegenheit gehabt, im Zweifel die rechtliche Bedeutung des Begriffes »Rechtsbeugung« zu überprüfen.

(51) In Bezug auf den von der Behörde erlittenen Schaden entschied das nationale Gericht, dass die Anschuldigungen des Bf. nicht nur der Reputation des Vizebürgermeisters schadeten, sondern durch die Untergrabung der Autorität des Vizebürgermeisters auch das Arbeitsklima im Wohnungsamt erheblich beeinträchtigten. Der GH stellt fest, dass die Anschuldigungen nicht öffentlich gemacht wurden, sondern während einer Personalversammlung. Er erachtet jedoch, dass das Bundesarbeitsgericht bei der Beurteilung der Auswirkungen der Aussagen des Bf. berücksichtigte, dass nicht alle bei der Personalversammlung anwesenden Personen Mitarbeiter waren und es daher die Gefahr gegeben hätte, dass die Anschuldigungen des Bf. in einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden könnten. Der GH erkennt an, dass dies die möglichen Auswirkungen der Beschuldigungen verstärkte, sowie die Tatsache, dass das fragliche Delikt ein Verbrechen war und ein solcher Angriff gegen W.’s Reputation noch schwerwiegender war. [...]

(52) Der GH weist ferner darauf hin, dass der Bf. nicht im Rahmen eines laufenden Arbeitskonfliktes gehandelt hatte, noch eine Gewerkschaftsaktivität bezüglich der gegebenen Frage vorbrachte oder behauptete, selbst ein Gewerkschaftsmitglied zu sein.

(53) Der GH ist der Ansicht, dass die Kündigung die schwerste mögliche arbeitsrechtliche Sanktion war. Er stellt ferner fest, dass das sächsische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.11.2004 festgestellt hat, dass das [zwischenzeitlich] nicht beanstandenswerte Verhalten des Bf. an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Stadtgemeinde Dresden wahrscheinlich auf seine Kündigung und das anhängige Verfahren zurückzuführen war. Zudem stellt der GH fest, dass das sächsische Landesarbeitsgericht die Schwierigkeiten des Bf. bei der Arbeitssuche im Alter von 44 Jahren bestätigte, aber es dennoch fand, dass die Kündigung notwendig war, weil das Verhalten des Bf. auch während des Verfahrens vor den nationalen Gerichten gezeigt hätte, dass er dem Vizebürgermeister sein Verhalten in der Gegenwart von anderen Mitarbeitern und der Öffentlichkeit vorwerfen würde. Seine Ansicht, dass die Stadt eine berechtigte Sorge haben könne, dass der Bf. zu seinem Verhalten zurückkehrt, wenn er wieder eingesetzt würde, ist nicht unvernünftig und als solche im Rahmen der Konvention annehmbar, berücksichtigt man weitere Faktoren wie z.B. die schriftliche Stellungnahme des Bf. und seinen Brief an die Redaktion.

(54) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die Tatsache, dass das Bundesarbeitsgericht und das sächsische Landesarbeitsgericht im nachfolgenden Urteil beide den Fall sorgfältig im Hinblick auf das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung untersucht hatten, erachtet der GH die Gründe der nationalen Gerichte für die Entscheidung, dass das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung nicht das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an seiner Kündigung überwog, als stichhaltig und ausreichend.

(55) Die Kündigung kann daher nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung angesehen werden. Der GH stellt keine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vogt/D v. 26.9.1995 (GK) = NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75

Guja/MD v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 28

Heinisch/D v. 21.7.2011 = NL 2011, 232 = EuGRZ 2011, 255

Palomo Sànchez u.a./E v. 12.9.2011 (GK) = NL 2011, 267

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.9.2015, Bsw. 14464/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 432) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Langner.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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