OGH 12Ns102/15v

12Ns102/15vObergericht16.09.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns102/15v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00102.15V.0916.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Yahya A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonderes geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 12 Hv 69/15h des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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