14Os94/15b•OGH 14Os94/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2015, AZ 31 Ns 40/15m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 5. August 2015, AZ 31 Ns 40/15m, entschied das Oberlandesgericht Wien über den von Gebhard S***** im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des einleitend bezeichneten Strafverfahrens gestellten Antrag auf Ablehnung gemäß § 45 Abs 2 StPO, dass der Präsident des Landesgerichts St. Pölten nicht ausgeschlossen ist.
Das inhaltlich als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu wertende Schreiben des Verurteilten vom 10. August 2015 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 45 Abs 3 StPO gegen solche Beschlüsse ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht.
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