OGH 12Ns101/15x

12Ns101/15xObergericht11.09.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns101/15x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00101.15X.0911.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Medienrechtssache der Antragstellerin Timothy W***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen §§ 7a, 7b MedienG, AZ 92 Hv 155/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs

Dr. Mann ist von der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf

Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO

ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Begründung

Das Oberlandesgericht Wien hat am 9. April 2014 zu AZ 18 Bs 107/14p durch die Einzelrichterin Dr. Mann über die gegen den (Kostenbestimmungs-)Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2014, GZ 92 Hv 155/12f28, erhobene Beschwerde entschieden.

Diese Richterin ist nunmehr Mitglied des 15. Senats des Obersten Gerichtshofs, der zu AZ 15 Os 115/14y über den gegen den erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens zu entscheiden hat.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

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