OGH 12Ns100/15z

12Ns100/15zObergericht09.09.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns100/15z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00100.15Z.0909.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 7 St 134/14v der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juli 2015, AZ 31 Ns 36/15y, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Wolfgang M***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juli 2015, AZ 31 Ns 36/15y, zu entscheiden, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab im Verfahren AZ 32 Bs 166/15v des Oberlandesgerichts Wien nicht ausgeschlossen ist.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats. Die von der obgenannten Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien betroffene Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab steht zu ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg cit genannten Gründe vorliegen, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

An die Stelle des demnach ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als weiteres Senatsmitglied der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).

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