OGH 15Ns73/15a

15Ns73/15aObergericht08.09.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns73/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00073.15A.0908.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Aleksandar M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 179/14i des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.