15Ns73/15a•OGH 15Ns73/15a
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Aleksandar M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 179/14i des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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