13Ns72/15i•OGH 13Ns72/15i
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Dr. Brenner als weitere Richter in der Strafsache gegen Marcha U***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 222 U 53/15s des Bezirksgerichts GrazOst, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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