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10ObS82/15d•OGH 10ObS82/15d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 2015, GZ 7 Rs 47/15f23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 10. Dezember 2014, GZ 21 Cgs 88/14f20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte die Gewährung der Invaliditätspension an den am 30. November 1955 geborenen Kläger ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es die allein in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Der Revisionswerber sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (wegen Ablehnung einer Nachuntersuchung durch einen Sachverständigen) verneint habe.
Diese (mögliche) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, kann nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963).
Eine in der Berufung nicht enthaltene Rechtsrüge kann nicht in der Revision nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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