OGH 14Ns75/15p

14Ns75/15pObergericht01.09.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns75/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00075.15P.0901.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael Q***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 10 U 93/15z des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bludenz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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