Bsw16483/12•AUSL EGMR Bsw16483/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Khlaifia u.a. gg. Italien, Urteil vom 1.9.2015, Bsw. 16483/12.
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 4. Prot. EMRK - Menschenrechtswidrige Anhaltung tunesischer Migranten auf Lampedusa und Kollektivausweisung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 4 4. Prot. EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (5:2 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4.Prot. EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden, € 9.344,51 für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind drei 1983, 1987 bzw. 1988 geborene tunesische Staatsbürger, die derzeit in ihrer Heimat leben.
Am 16. bzw. 17.9.2011 verließen die Bf. zusammen mit anderen Personen Tunesien an Bord von Schiffen mit Kurs auf die italienische Küste. Nach mehreren Stunden wurden die Schiffe von der italienischen Küstenwache abgefangen und in den Hafen der Insel Lampedusa begleitet. Dort kamen die Bf. am 17. bzw. 18.9.2011 an.
Sie wurden daraufhin in das Zentrum für Erstaufnahme und Erstversorgung (»ZEE«) von Contrada Imbriacola verbracht, wo die Behörden Erste Hilfe leisteten und zu ihrer Identifizierung schritten.
Am Morgen des 22.9.2011 wurden die Bf. in Flugzeuge nach Palermo gesetzt. Dort wurden sie auf im dortigen Hafen vor Anker liegenden Schiffen untergebracht, der ErstBf. auf der »Vincent« und die beiden anderen auf der »Audace«.
Die Bf. blieben an Bord der Schiffe, bis sie am 27. bzw. 29.9.2011 zum Flughafen von Palermo gebracht wurden, um in ihre Heimat zurückgeführt zu werden.
In ihrem Beschwerdeformular haben die Bf. behauptet, dass sie während ihres gesamten Aufenthalts in Italien kein Dokument erhalten hätten. Die Regierung hat jedoch drei Abschiebeanordnungen von 27. bzw. 29.9.2011 vorgelegt, die gegenüber den Bf. getroffen wurden. Diese sind im Wesentlichen identisch und in italienischer Sprache mit arabischer Übersetzung verfasst. Das beigefügte Zustellungsprotokoll verweist darauf, dass die Betroffenen sich weigerten, zu unterschreiben und eine Kopie in Empfang zu nehmen.
Bei ihrer Ankunft am Flughafen von Tunis wurden die Bf. freigelassen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 2 EMRK (Information über die Gründe der Festnahme) und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung). Sie rügen darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) im Rahmen ihrer Anhaltung im ZEE von Contrada Imbriacola und an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace«. Weiters beschweren sie sich über eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 3 und 5 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
Zur Zulässigkeit
(42) Die Regierung erhob eine Einrede wegen Nichtanwendbarkeit von Art. 5 EMRK auf den vorliegenden Fall. [...]
(46) Der GH bemerkt zunächst, dass die Regierung die Behauptungen der Bf. nicht bestritten hat, wonach es ihnen untersagt war, sich vom ZEE von Lampedusa und den Schiffen »Vincent« und »Audace« zu entfernen, die permanent von Polizeikräften überwacht wurden. Zudem hat der ad-hoc-Unterausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (»PVE«) (Anm: Ad-hoc-Unterausschuss für den Umgang mit dem Massenansturm illegaler Migranten, Asylbewerber und Flüchtlinge in Südeuropa.) in [...] seinem am 30.9.2011 veröffentlichten Besuchsbericht festgehalten, dass »trotz der Versicherung der Behörden, dass die Tunesier keine Häftlinge sind, da sie sich nicht in Zellen befinden, die Bedingungen, denen sie [im Zentrum von Contrada Imbriacola] unterworfen waren, einer Haft und Freiheitsentziehung ähnlich waren«. Er hat auch angeführt, dass es sich bei den Migranten um »de facto-Häftlinge ohne Zugang zu einem Richter« handle [...].
(47) Der außerordentliche Ausschuss des Senats (Anm: Außerordentlicher Ausschuss für Menschenrechte des italienischen Senats.) hat seinerseits im Hinblick auf die im Aufnahmezentrum von Lampedusa untergebrachten Migranten auf eine »langdauernde Anhaltung«, eine »Unmöglichkeit, mit der Außenwelt zu kommunizieren« und eine »fehlende Bewegungfreiheit« verwiesen. [...]
(48) Der GH hält fest, dass die Regierung kein Element vorgelegt hat, das es erlauben würde zu denken, dass es den Bf. freistand, das ZEE von Contrada Imbriacola zu verlassen. [...]
(49) Analoge Überlegungen finden auf die Schiffe »Vincent« und »Audace« Anwendung, die gemäß der Regierung selbst als natürlicher Fortsatz des ZEE angesehen werden müssen.
(50) Angesichts dieser Umstände kann der GH der These der Regierung nicht zustimmen, wonach die Bf. weder verhaftet noch angehalten worden seien, sondern »lediglich aus dem Meer [gerettet] und zur Insel Lampedusa geführt – um ihnen zu helfen und zu ihrer körperlichen Sicherheit«. Der GH befindet ganz im Gegenteil, dass die Unterbringung der Bf. im ZEE von Contrada Imbriacola und an Bord der genannten Schiffe angesichts der den Betroffenen von den Behörden auferlegten Beschränkungen und ungeachtet der Natur der vom innerstaatlichen Recht vorgenommenen Qualifikation eine »Freiheitsentziehung« darstellte. Er kommt daher zum Schluss, dass die Bf. ihrer Freiheit beraubt wurden.
(51) Daraus folgt, dass Art. 5 EMRK anwendbar und die Einrede der Regierung [...] zurückzuweisen ist.
(52) Der GH stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
In der Sache
(67) Wie der GH in seiner Rechtsprechung Gelegenheit hatte zu konkretisieren, ist die Liste der Gründe, aus denen eine Person ihrer Freiheit beraubt werden kann, erschöpfend. Das bedeutet, dass eine Freiheitsentziehung, die keinem Buchstaben von Art. 5 Abs. 1 EMRK unterfällt, diese Bestimmung unvermeidlich verletzt.
(68) Der GH ist im vorliegenden Fall [...] bereit zuzugestehen, dass die Freiheitsentziehung der Bf. unter lit. f von Art. 5 Abs. 1 EMRK fiel. Diesbezüglich beobachtet er, dass die Betroffenen unrechtmäßig in das italienische Staatsgebiet eingedrungen waren und dass ein Verfahren eingeleitet worden war, um sie zu identifizieren und zurückzuführen.
(69) Der GH betont zudem, dass die Parteien dahingehend übereinstimmen, dass das italienische Recht keine ausdrückliche Anhaltung von Migranten vorsieht, die wie die Bf. in einem ZEE untergebracht sind. Es trifft zu, dass Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 286 von 1998 eine entsprechende Anhaltung bestimmt. Aber diese Anhaltung findet nur auf Ausländer Anwendung, die hilfsbedürftig sind oder bezüglich derer man ergänzende Identitätskontrollen durchführen oder auf die Reisedokumente und die Verfügbarkeit eines Beförderers warten muss. Dies war allerdings gegenständlich nicht der Fall. Außerdem werden Ausländer, auf die eine solche Anhaltung Anwendung findet, durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung, die der Kontrolle des Friedensrichters unterliegt, in einem Identifizierungs- und Abschiebungszentrum untergebracht. Die Bf. hingegen wurden tatsächlich in einem ZEE einquartiert und es erfolgte ihnen gegenüber keine formelle Entscheidung über ihre Anhaltung. Zu diesem Punkt ist zu unterstreichen, dass der Ermittlungsrichter von Palermo in seinem Beschluss vom 1.6.2012 zum Ausdruck brachte, dass die Präfektur von Agrigento sich darauf beschränkte, die Anwesenheit der Migranten im ZEE zu registrieren, ohne Entscheidungen zu treffen, die ihre Anhaltung anordneten, und dass Gleiches galt, was die Unterbringung der Migranten auf den Schiffen anbelangte.
(70) Der GH schließt daraus, dass es der strittigen Freiheitsentziehung an einer gesetzlichen Basis im italienischen Recht fehlte. Diese Feststellung wird von jenen der außerordentlichen Kommission des Senats gestützt, die in ihrem am 6.3.2012 angenommenen Bericht bemerkte, dass der Aufenthalt im Zentrum von Lampedusa, der grundsätzlich strikt auf die für die Feststellung der Identität des Migranten und der Rechtmäßigkeit seiner Präsenz auf italienischem Staatsgebiet notwendige Zeit begrenzt war, sich manchmal auf mehr als zwanzig Tage verlängerte, »ohne dass formelle Entscheidungen im Hinblick auf den rechtlichen Status der angehaltenen Personen angenommen worden wären«. [...] Es muss auch daran erinnert werden, dass der ad-hoc-Unterausschuss der PVE den italienischen Behörden explizit empfohlen hat, »den rechtlichen Status der de facto-Anhaltung in den Aufnahmezentren in Lampedusa klarzustellen« und insbesondere im Hinblick auf die Tunesier »Migranten ohne Aufenthaltserlaubnis nur gemäß einem gesetzlich festgelegten Verfahren in Schubhaft zu behalten, das von einer gerichtlichen Instanz genehmigt wurde und einer periodischen gerichtlichen Kontrolle unterliegt« [...].
(71) Schließlich betont der GH, dass selbst unter der Annahme, dass die Anhaltung der Bf. vom bilateralen Vertrag mit Tunesien (Anm: Die italienische Regierung schloss am 5.4.2011 einen bilateralen Vertrag mit Tunesien zur Kontrolle der Welle illegaler Einwanderungen von dort. Der Vertrag sah eine einfache Identifizierung der betroffenen Personen durch die tunesischen Konsularbehörden vor, woraufhin sie nach Tunesien rückgeführt werden konnten.) vorgesehen wurde, der fragliche Vertrag für die betreffende Anhaltung keine ausreichende gesetzliche Basis iSd. Art. 5 EMRK bieten konnte. Tatsächlich wurde der Inhalt dieses Vertrages nicht öffentlich gemacht und war daher für die Betroffenen nicht zugänglich, die somit die Folgen aus seiner Anwendung nicht vorhersehen konnten. Zudem weist nichts darauf hin, dass der besagte Vertrag angemessene Garantien gegen Willkür vorsah.
(72) Daraus folgt, dass die Freiheitsentziehung der Bf. nicht dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit folgte und nicht mit dem Ziel im Einklang stand, den Einzelnen gegen Willkür zu schützen. Sie kann daher nicht als »rechtmäßig« iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK angesehen werden. Daher erfolgte im vorliegenden Fall eine Verletzung dieser Bestimmung (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK
(74) Die Bf. bemängeln das Fehlen jeder Form von Kommunikation mit den italienischen Behörden während ihres ganzen Aufenthalts auf italienischem Staatsgebiet. [...]
(76) Der GH betont, dass die vorliegende Beschwerde mit der oben untersuchten verbunden und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(82) Der GH hebt hervor, dass die Bf. Tunesien an Bord von Behelfsschiffen verlassen haben, um die italienische Küste zu erreichen. Sie besaßen kein Einreisevisum und die Natur ihrer Reise nach Italien selbst zeigte ihren Willen, die Einwanderungsgesetze zu umgehen. Im Übrigen beobachtete der ad-hoc-Unterausschuss der PVE, dass die Tunesier, mit denen sich seine Mitglieder unterhalten hatten, »sich der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise in das italienische Staatsgebiet völlig bewusst waren«. Zudem widersprachen die Bf. der Behauptung der Regierung nicht ausdrücklich, dass sie in einer von ihnen verstandenen Sprache über den Status informiert wurden, den sie in den Augen der nationalen Behörden besaßen, nämlich jenen von tunesischen Staatsbürgern, die auf dem italienischen Staatsgebiet aus Gründen der »öffentlichen Hilfe« iSd. Art. 10 Abs. 2 lit. b des Gesetzesdekrets Nr. 286 aus 1998 vorübergehend geduldet wurden.
(83) Der GH bemerkt dennoch, dass die einfache Information über den rechtlichen Status eines Migranten nicht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 EMRK genügt, der verlangt, dass dem Betroffenen die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für seine Freiheitsberaubung mitgeteilt werden. Nun hat der GH aber gerade unter Abs. 1 derselben Bestimmung festgestellt, dass es der Freiheitsentziehung der Bf. im vorliegenden Fall im italienischen Recht an einer gesetzlichen Grundlage fehlte.
(84) Jedenfalls legte die Regierung kein offizielles Dokument vor, das den Bf. überreicht worden wäre und das die faktischen und rechtlichen Gründe ihrer Anhaltung angeführt hätte. Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass die Abschiebeanordnungen sich darauf beschränkten zu bestätigen, dass die Betroffenen »in das Staatsgebiet eingereist waren, indem sie sich den Grenzkontrollen entzogen«, und dass ihre Abschiebung verfügt worden wäre. Sie enthielten keinen Hinweis auf die Anhaltung, denen die Bf. unterworfen worden waren. Schließlich wurden die Anordnungen den Bf. am 27. bzw. 29.9.2011 übergeben, während sie im ZEE am 17. bzw. 18.9. untergebracht worden waren. Daher war die Information nicht nur unvollständig und unzureichend im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 EMRK, sondern wurde auch nicht »innerhalb möglichst kurzer Frist« geliefert [...].
(85) Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK
(86) Die Bf. rügen, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatten, die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung zu bestreiten.
(88) Der GH betont, dass die vorliegende Beschwerde mit den oben untersuchten verbunden und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist (einstimmig).
(95) Der GH hat gerade festgestellt, dass die Bf. nicht von den Gründen für ihre Freiheitsentziehung informiert worden waren. Er erwägt, dass eben dadurch das Recht der Bf., die Rechtmäßigkeit ihrer Haft untersuchen zu lassen, seines Inhalts völlig beraubt wurde.
(96) Diese Feststellung reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass das italienische Rechtssystem den Bf. keinen Rechtsbehelf bot, über den sie eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung erhalten hätten können. Sie befreit den GH daher normalerweise davon zu prüfen, ob die im italienischen Recht verfügbaren Rechtsmittel den Bf. ausreichende Garantien iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK bieten hätten können.
(97) Darüber hinaus erinnert der GH daran, dass die Abschiebeanordnungen nicht die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Anhaltung der Bf. erwähnten. Man kann deshalb in diesen Anordnungen nicht die Entscheidungen sehen, aus denen die strittige Anhaltung hervorging. Außerdem wurden diese Anordnungen den Bf. erst am 27. bzw. 29.9.2011 bekanntgemacht – kurz vor ihrer Rückführung mit dem Flugzeug, also als ihre Freiheitsentziehung im Begriff war, zu Ende zu gehen. Daraus geht hervor, dass selbst unter der Annahme, dass in bestimmten Fällen ein Rechtsbehelf vor dem Friedensrichter gegen die Abschiebeanordnung als Möglichkeit einer indirekten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der dem betreffenden Ausländer auferlegten Freiheitsbeschränkungen angesehen werden könnte, eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall – wenn sie beantragt worden wäre – erst nach der Freilassung der Bf. und ihrer Rückkehr nach Tunesien stattfinden hätte können.
(98) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(99) Die Bf. behaupten, während ihrer Anhaltung im ZEE von Contrada Imbriacola und an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace« eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erlitten zu haben. [...]
(103) [Im Hinblick auf die Rüge unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK hält der GH fest, dass] [...] dieser Beschwerdepunkt verpätet vorgebracht wurde und daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).
(104) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art.3 EMRK nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (mehrheitlich).
(124) Der GH beobachtet zunächst, dass es unbestritten ist, dass die Insel Lampedusa sich im Jahr 2011 einer außergewöhnlichen Situation stellen musste. Wie der ad-hoc-Unterausschuss der PVE in seinem am 30.9.2011 veröffentlichten Bericht festgehalten hat, gab es als Folge der Aufstände in Tunesien und Libyen eine neue Welle von Ankömmlingen mit Schiffen, was Italien dazu veranlasste, auf der Insel den humanitären Ausnahmezustand auszurufen und an die Solidarität der Mitgliedstaaten der EU zu appellieren. Am 21.9.2011, als die Bf. sich auf der Insel befanden, waren dort 55.298 Personen übers Meer angekommen. Wie von der Regierung angegeben wird, gingen auf den Inseln Lampedusa und Linosa vom 12.2. bis zum 21.12.2011 51.573 Drittstaatsangehörige von Bord.
(125) Dieser Ausnahmezustand schuf für die italienischen Behörden Schwierigkeiten organisatorischer und logistischer Natur. Tatsächlich waren die Aufnahmekapazitäten von Lampedusa gleichzeitig unzureichend, um eine solche Zahl von Ankömmlingen aufzunehmen, und ungeeignet für Aufenthalte von mehreren Tagen. Ohne jeden Zweifel unternahmen die lokalen Behörden und die internationale Gemeinschaft bedeutende Bemühungen gegen die humanitäre Krise von 2011.
(126) Zu dieser allgemeinen Situation kamen die speziellen Probleme hinzu, die nach der Ankunft der Bf. auftraten: am 20.9. brach unter den im ZEE von Contrada Imbriacola angehaltenen Migranten eine gewalttätige Revolte aus und ein Brandanschlag verwüstete die Örtlichkeiten. Am nächsten Tag hielten ungefähr 1.800 Migranten Protestveranstaltungen in den Straßen der Insel ab und es kam im Hafen von Lampedusa zu Auseinandersetzungen zwischen der lokalen Gemeinschaft und einer Gruppe von Ausländern, die gedroht hatten, Gasflaschen explodieren zu lassen. Des Weiteren erfolgten Akte der Selbstverstümmelung und der Beschädigung. Diese Vorfälle trugen zur Verstärkung der bestehenden Schwierigkeiten und zur Schaffung einer angespannten Lage bei. [...]
(127) Der GH unterschätzt nicht die Probleme, denen die Vertragsstaaten anlässlich von außergewöhnlichen Einwanderungswellen wie der im vorliegenden Fall zugrundeliegenden begegnen. Er ist sich auch der Vielzahl an Verpflichtungen bewusst, die auf den italienischen Behörden lasten, die gezwungen sind, Maßnahmen zu setzen, um zugleich die Rettung der Migranten aus dem Meer, ihre Gesundheit und Aufnahme sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf einer Insel zu garantieren, die von einer begrenzten Bevölkerungsgemeinschaft bewohnt wird.
(128) Diese Faktoren können den belangten Staat trotzdem nicht von seiner Verpflichtung befreien zu garantieren, dass jede Person, der wie den Bf. die Freiheit entzogen wurde, in den Genuss von Bedingungen kommt, die mit dem Respekt ihrer Menschenwürde kompatibel sind. Diesbezüglich erinnert der GH daran, dass Art. 3 EMRK als eine der grundlegenden Bestimmungen der Konvention angesehen werden muss, die einen der fundamentalen Werte der demokratischen Gesellschaften, die den Europarat bilden, verankert. Im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen der Konvention ist er absolut gehalten und sieht weder Ausnahmen noch Einschränkungen vor. Gemäß Art. 15 EMRK unteliegt er keiner Derogation.
Die Aufnahmebedingungen im ZEE von Contrada Imbriacola
(130) Der GH bemerkt, dass die Bf. im ZEE von Contrada Imbriacola am 17. bzw. 18.9.2011 untergebracht und dort bis zum 20.9. angehalten wurden, als sie in Folge eines Brandes zum Sportpark von Lampedusa transportiert wurden. Ihr Aufenthalt in dieser Struktur dauerte daher zwischen drei und vier Tage.
(131) Die Bf. rügen im ZEE insbesondere schwerwiegende Probleme mit Überbelegung, Hygiene und dem fehlenden Kontakt zur Außenwelt. Der GH beobachtet, dass ihre Behauptungen zum allgemeinen Zustand des Zentrums durch die Berichte des außerordentlichen Ausschusses des Senats und von Amnesty International gestützt werden. Diese NGO verwies auf »bedauerliche [Anhalte]bedingungen« mit einer bedeutenden Überbelegung, einer allgemeinen Gesundheitsschädlichkeit, Gerüchen und unbrauchbaren Sanitäranlagen. [...]
(132) Der GH hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, die [unter anderem] von einer Institution des belangten Staates selbst getätigt wurden. [...]
(133) Im Übrigen variierte die Aufnahmekapazität des ZEE von Contrada Imbriacola laut dem ad-hoc-Unterausschuss der PVE [...] zwischen 400 und 1.000 Plätzen (800 Plätze gemäß Amnesty International). Die Regierung bestreitet die von den Bf. angegebenen Zahlen nicht, wonach vom 17. bis zum 20.9.2011 zwischen 1.399 und 1.017 Personen an diesem Ort angehalten wurden. Obwohl der jedem Migranten gewährte persönliche Raum nicht bekannt ist, können diese Angaben die Behauptungen von Überbelegung durch die Bf. nur stützen. Weiters wurde die Situation einer raschen Auslastung der Aufnahmezentren von Lampedusa vom ad-hoc-Unterausschuss der PVE unterstrichen, der auch auf die von den Ärzten ohne Grenzen und dem Roten Kreuz ausgedrückte Beunruhigung im Hinblick auf die sanitären Bedingungen im Fall der Überbelegung der Zentren hingewiesen hat [...].
(134) In Summe beschreiben die vorgenannten Elemente Anhaltebedingungen, die sich unterhalb der in diesem Bereich von den internationalen Dokumenten vorgeschriebenen Normen und insbesondere der Anforderungen von Art. 3 EMRK befinden.
(135) Es trifft zu, dass die Bf. sich im ZEE nur für eine kurze Dauer aufgehalten haben, so dass das behauptete Fehlen von Kontakt mit der Außenwelt keine schwerwiegenden Konsequenzen für die persönliche Situation der Betroffenen haben konnte. Der GH verliert dennoch nicht aus den Augen, dass die Bf., die gerade einer gefährlichen Reise im Meer gegenübergestanden waren, sich in einer verwundbaren Situation befanden. Daher stellt ihre Anhaltung unter Bedingungen, welche ihre Menschenwürde beeinträchtigen, eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende erniedrigende Behandlung dar.
(136) Es erfolgte daher eine Verletzung dieser Bestimmung aufgrund der Aufnahmebedingungen der Bf. im ZEE von Contrada Imbriacola (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Keller).
Die Aufnahmebedingungen an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace«
(137) Was die Aufnahmebedingungen an Bord der Schiffe angeht, bemerkt der GH, dass der ErstBf. mit ungefähr 190 weiteren Personen auf dem Schiff »Vincent« untergebracht wurde, während der Zweit- und DrittBf. auf das Schiff »Audace« geführt wurden, das circa 150 Personen aufnahm. Die Anhaltung auf den Schiffen begann am 22.9.2011. Sie dauerte etwa acht Tage im Hinblick auf den ErstBf. (bis zum 29.9.2011) und ungefähr sechs Tage (bis zum 27.9.2011) für den Zweit- und DrittBf.
(138) Die Bf. versichern, in den Salons/Restaurants zusammengruppiert worden zu sein, während ihnen der Zugang zu den Kabinen untersagt gewesen sei. Sie behaupten desgleichen, dass sie auf dem Boden geschlafen hätten, dass sie mehrere Stunden warten mussten, um die Toiletten benützen zu können, und dass ihnen nur zweimal am Tag für lediglich einige Minuten erlaubt worden sei, auf die Balkone zu gehen.
(139) Der GH betont dennoch, dass diesen Behauptungen zumindest zum Teil vom Beschluss des Ermittlungsrichters vom 1.6.2012 widersprochen wird, wo festgestellt wurde, dass die Migranten sich bei guter Gesundheit befänden, vom Sanitätspersonal unterstützt würden und in mit Wäsche ausgestatteten Kabinen oder auf ausziehbaren Sesseln schlafen würden. Zudem hätten sie Zugang zu Orten des Gebets, wäre die Nahrung angemessen und würden ihnen Kleider zur Verfügung gestellt. Die Schiffe wären mit Warmwasser und Strom ausgestattet und es könnten Mahlzeiten und heiße Getränke verteilt werden.
(140) Die Schlussfolgerungen des Ermittlungsrichters waren zum Teil auf die Feststellungen eines Mitglieds des Parlaments gestützt, das an Bord der im Hafen von Palermo verankerten Schiffe gegangen war und sich mit einigen Migranten unterhalten hatte. In den Augen des GH erlaubt es der Umstand, dass dieser Abgeordnete vom stellvertretenden Polizeichef und Polizeifunktionären begleitet wurde, für sich nicht, an seiner Unabhängigkeit oder der Richtigkeit seines Berichts zu zweifeln.
(141) Diese Elemente gestatten es auszuschließen, dass die Aufnahmebedingungen an Bord der Schiffe Art. 3 EMRK zuwiderliefen.
(142) Im Übrigen ist der GH bereit zu akzeptieren, dass das angebliche Fehlen von einschlägigen Informationen oder Erklärungen von Seiten der Behörden während der Anhaltung der Bf. auf den Schiffen bei den Betroffenen Gefühle der Beunruhigung und Aufregung hervorrufen konnte. Diese waren trotzdem nicht von der Art, dass sie das Mindestmaß an Schwere erreichten, das verlangt wird, damit eine Behandlung unter Art. 3 EMRK fällt.
(143) Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Behauptungen der Bf., wonach sie von den Polizisten beleidigt und misshandelt worden wären oder wonach die Verteilung der Mahlzeiten erfolgt sei, indem die Nahrung auf den Boden geworfen wurde, sich auf keinen objektiven Umstand stützen außer auf ihre eigenen Aussagen. Sie können daher vom GH nicht berücksichtigt werden.
(144) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Aufnahmebedingungen der Bf. an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace« Art. 3 EMRK nicht verletzt haben. Unter diesem Punkt erfolgte daher keine Verletzung dieser Bestimmung (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Keller).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
(145) Die Bf. sehen sich als Opfer einer Kollektivausweisung. [...]
(147) Diese Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (mehrheitlich).
(153) Der GH beobachtet, dass die Bf. im vorliegenden Fall individuellen Abschiebeanordnungen unterworfen waren. Diese waren aber mit identischem Wortlaut verfasst und unterschieden sich nur in den persönlichen Angaben zu den Adressaten.
(154) Der GH hat bereits konkretisiert, dass der Umstand, dass mehrere Ausländer ähnlichen Entscheidungen unterworfen sind, es für sich nicht erlaubt, auf das Vorliegen einer Kollektivausweisung zu schließen, wenn jeder Betroffene vor den zuständigen Behörden individuell die Argumente darlegen konnte, die seiner Abschiebung entgegenstanden. Der GH hat auch geurteilt, dass es zu keiner Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK kam, wenn das Fehlen einer individuellen Abschiebeentscheidung Folge des Fehlverhaltens der betroffenen Personen war.
(155) Der GH betont zudem, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zum Fall Hirsi Jamaa u.a./I die Bf. wie die anderen im September 2011 auf der Insel Lampedusa gelandeten Migranten einem Identifizierungsverfahren unterworfen wurden. [...]
(156) Der GH ist dennoch der Ansicht, dass die alleinige Einrichtung eines Identifizierungsverfahrens nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kollektivausweisung auszuschließen. Er befindet zudem, dass mehrere Elemente dazu führen zu befinden, dass die kritisierte Abschiebung im vorliegenden Fall durchaus einen kollektiven Charakter hatte. Insbesondere enthielten die Abschiebeanordnungen keinen Bezug auf die persönliche Situation der Betroffenen. Die Regierung hat kein Dokument vorgelegt, dass geeignet wäre zu beweisen, dass vor dem Erlass dieser Anordnungen individuelle Gespräche über die spezielle Situation jedes Bf. stattgefunden hätten. Eine große Zahl von Personen gleicher Herkunft erlitt zum Zeitpunkt der gerügten Ereignisse dasselbe Schicksal wie die Bf. Die bilateralen Verträge mit Tunesien wurden nicht veröffentlicht und sahen die Rückführung der illegalen tunesischen Migranten mittels vereinfachter Verfahren und auf Grundlage der alleinigen Identifikation der betroffenen Person von Seiten der tunesischen Konsularbehörden vor.
(157) Dies reicht für den GH aus, um das Vorliegen ausreichender Garantien für eine reale und differenzierte Berücksichtigung der individuellen Situation jeder der betroffenen Personen auszuschließen.
(158) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Abschiebung der Bf. einen kollektiven und Art. 4 4. Prot. EMRK zuwiderlaufenden Charakter aufwies. Es erfolgte daher eine Verletzung dieser Bestimmung (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 und 5 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK
(159) Die Bf. rügen, dass sie nach italienischem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf verfügt hätten, um ihre Beschwerden unter Art. 3 und 5 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK erheben zu können.
(161) Der GH erinnert zunächst daran, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK nach seiner ständigen Rechtsprechung eine lex specialis im Verhältnis zu den allgemeineren Vorgaben von Art. 13 EMRK darstellt. Im vorliegenden Fall sind die der Beschwerde zugrundegelegten Fakten, die unter Art. 13 EMRK iVm. Art. 5 EMRK fallen, identisch mit den unter Art. 5 Abs. 4 EMRK untersuchten und werden daher von den Schlussfolgerungen absorbiert, zu denen der GH im Hinblick auf letztere Bestimmung gekommen ist.
(162) Soweit die Bf. sich auf Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK berufen, betont der GH, dass diese Beschwerdepunkte mit den oben untersuchten in Verbindung stehen und daher ebenfalls für zulässig zu erklären sind (mehrheitlich; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic).
(168) [...] Die diesbezüglich von den Betroffenen erhobenen Rügen sind [...] »vertretbar« iSd. Art. 13 EMRK.
(169) [Der GH] beobachtet zudem, dass die Regierung kein Rechtsmittel angegeben hat, mit dem die Bf. die Aufnahmebedingungen im ZEE und an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace« rügen hätten können. Ein Rechtsbehelf vor dem Friedensrichter gegen die Abschiebeanordnungen hätte allein dazu dienen können, die Rechtmäßigkeit ihrer Rückführung nach Tunesien zu bestreiten. Im Übrigen wurden diese Anordnungen erst am Ende der Anhaltung der Betroffenen erlassen.
(170) Daraus folgt, dass es zu einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK gekommen ist (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic).
(171) Soweit die Bf. das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs rügen, um ihre Abschiebung unter deren kollektivem Aspekt anzufechten, befindet der GH, dass nicht erwiesen ist, dass eine solche Beschwerde nicht im Rahmen des Rechtsmittels an den Friedensrichter gegen die Abschiebeanordnungen erhoben werden hätte können. In der Tat geht aus den von der Regierung vorgelegten Entscheidungen des Friedensrichters von Agrigento hervor, dass dieser Richter sich mit dem Verfahren zur Annahme der gerügten Abschiebeanordnungen befasste und deren Rechtmäßigkeit im Lichte des nationalen Rechts und der Verfassung beurteilte. Nichts erlaubt es zu glauben, dass eine mögliche Beschwerde wegen der Unterlassung der Berücksichtigung der persönlichen Situation der Betroffenen vom Friedensrichter nicht beachtet worden wäre.
(172) Im vorliegenden Fall gaben die Anordnungen jedoch ausdrücklich an, dass die Erhebung des genannten Rechtsmittels vor dem Friedensrichter keinesfalls aufschiebende Wirkung hatte. Daraus folgt, dass dieser Rechtsbehelf nicht die Anforderungen von Art. 13 EMRK erfüllte [...].
(173) Das bewirkt, dass es auch zu einer Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK gekommen ist (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Je € 10.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden; € 9.344,51 für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Vucinic; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Vom GH zitierte Judikatur:
Conka/B v. 5.2.2002 = NL 2002, 22
Chaïmev/GE und RUS v. 12.4.2005
Abdolkhani und Karimnia/TR v. 22.9.2009 = NL 2009, 276
Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NL 2011, 93
M. S./B v. 31.1.2012
Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NL 2012, 50
De Souza Ribeiro/F v. 13.12.2012 (GK) = NL 2012, 411
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.9.2015, Bsw. 16483/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 396) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Khlaifia.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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