OGH 6Ob115/15b

6Ob115/15bObergericht31.07.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob115/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00115.15B.0731.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** C*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter I***** C*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Susanne TichyScherlacher, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2015, GZ 43 R 185/15x53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Begründung:

Begründung

Die Revisionsrekurswerberin hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466).

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