8ObA27/15a•OGH 8ObA27/15a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Dr. WeixelbraunMohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 10.000 EUR sA brutto (Revisionsinteresse 6.000 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2015, GZ 7 Ra 122/14h25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Für den hier maßgeblichen Zeitraum hat die Beklagte nur an einzelne ihrer dem gleichen ProfitCenter (Exportabteilung) wie die Klägerin zugehörenden Mitarbeiter Leistungsprämien ausbezahlt, wobei die jeweils näher festgestellten maßgebenden Tätigkeiten dieser prämierten Beschäftigten nicht dieselben waren wie die von der Klägerin erbrachten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der hier eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliege, stimmt daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin mit der zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ergangenen Rechtsprechung überein. Ein generalisierendes Prinzip, wie die Klägerin es aus den festgestellten Prämienzahlungen an die einzelnen Mitarbeiter der Beklagten ableiten will, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, sondern wurden die Prämienzahlungen für das maßgebliche Geschäftsjahr an sieben Mitarbeiter der Exportabteilung jeweils an besondere (zusätzliche) Leistungen und Erfolge geknüpft, die für die Klägerin gerade nicht feststehen.
Die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gefällte Entscheidung des Berufungsgerichts liegt im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RISJustiz RS0044088 [T9]).
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